Amtsrichter und das internationale Erbrecht
Dass juristische Laien im Zusammenhang mit dem internationalen Erbrecht an ihre Grenzen stoßen und regelmäßig überfordert sind, ist nicht weiter verwunderlich. Erbrechtliche Angelegenheiten erweisen sich ohnehin immer wieder als überaus kompliziert. Zusätzlich befinden sich die Hinterbliebenen in einem emotionalen Ausnahmezustand, schließlich bestimmt die Trauer um den Verstorbenen ihre Gedanken. Liegt dann noch ein Erbfall mit Auslandsberührung vor, der mit sich zum Teil widersprechenden Regelungen in der erbrechtlichen Gesetzgebung der betreffenden Staaten einhergeht, ist das Chaos perfekt. Dies ist in unserem modernen Zeitalter auch durchaus keine Seltenheit mehr, denn Erben wird immer internationaler. Im Allgemeinen dürfte man allerdings davon ausgehen, dass Amtsrichter als erfahrene Juristen den Herausforderungen des internationalen Erbrechts gewachsen sind. Die Praxis erweckt allerdings oftmals einen anderen Eindruck.
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Überforderung durch das internationale Erbrecht bei den Amtsgerichten
Die Amtsgerichte sind in der Bundesrepublik Deutschland die gerichtlichen Instanzen, die sich mit erbrechtlichen Angelegenheiten auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang als Nachlassgericht tätig werden. Üblicherweise ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Einzugsgebiet der verstorbene Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Das Bürgerliche Gesetzbuch liefert die Gesetzesgrundlage für unter Umständen erforderliche gerichtliche Entscheidungen im Rahmen von Nachlassverfahren, so dass eindeutig geregelt ist, auf welche Regelungen sich die Richter beziehen müssen.
Die Komplexität von nationalen Erbfällen hält sich somit aus Sicht der Amtsrichter in Grenzen. Bei internationalen Erbfällen gestaltet sich dies dahingegen vollkommen anders. In der Bundesrepublik Deutschland existiert zwar mit dem Internationalen Privatrecht IPR eine entsprechende Gesetzesgrundlage, doch diese kongruiert für gewöhnlich nicht mit den Bestimmungen der anderen, relevanten Staaten. Folglich ergibt sich im internationalen Erbrecht oftmals eine widersprüchliche Gesetzeslage, die einer Klärung bedarf. In diesem Zusammenhang ergeben sich nicht selten Probleme, die auf die Überforderung der deutschen Amtsrichter zurückzuführen ist. Rechtsanwälte machen immer wieder die Erfahrung, dass Amtsrichter nicht mit dem Internationalen Privatrecht vertraut sind und daher diesbezüglich zum Teil gravierende Wissenslücken haben. Im beruflichen Alltag gehen die Richter ständig mit dem BGB um, das IPR bleibt hier außen vor und ist nur in wenigen Fällen relevant. Ist dies aber dann einmal der Fall, fehlt den Richtern die Praxis im internationalen Erbrecht, wodurch sich recht schnell eine Überforderung einstellt.
Aufgrund der Schwierigkeiten, die deutsche Amtsrichter häufig mit dem internationalen Erbrecht haben, ergeben sich in Erbfällen mit einer zusätzlichen oder eigenen Erbschaft im Ausland nicht selten lange Verzögerungen. Die Bearbeitung wird aus Unsicherheit herausgeschoben und verzögert, was für die Hinterbliebenen des verstorbenen Erblassers zu immensen Wartezeiten führen kann. Allein die Ausstellung eines Erbscheins, der im internationalen Erbrecht zur Anwendung kommen soll, nimmt so oftmals viel Zeit in Anspruch. Solange die Formalitäten beim Amtsgericht nicht geregelt sind, sind die Erben handlungsunfähig und somit zum Warten verdammt.
Einheitliches EU-Erbrecht für einfache Handhabung internationaler Erbfälle in der Europäischen Union
Im Umgang mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind deutsche Amtsrichter naturgemäß routiniert, aber was das Internationale Privatrecht und das europäische Recht mit Europas neuen Regelungen betrifft, tun sich viele Amtsgerichte schwer. Auch die Auseinandersetzung mit fremden Gesetzen und Regelungen anderer Staaten bereitet Amtsrichtern mitunter große Probleme, so dass es nicht verwunderlich ist, dass das internationale Erbrecht zu Überforderungen führt. Erbfälle mit Auslandsberührung nehmen allerdings zu, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass Europa und auch die ganze Welt mehr und mehr zusammenwächst. Aus- sowie Einwanderungen führen vermutlich zu massiven Vermehrungen und nicht zu einer Entschärfung der Situation auch in den nächsten Jahrzehnten.
In Anbetracht der Zunahme internationaler Erbfälle ist es natürlich ein unhaltbarer Zustand, dass sich die deutschen Amtsrichter nach wie vor schwer tun, was die Anwendung des internationalen Erbrechts betrifft. Dies ist allerdings nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland der Fall, denn in Ermangelung einer einheitlichen Lösung ergeben sich immer wieder Probleme, wenn ein Erbfall mit Auslandsberührung vorliegt. Diesbezüglich soll bald Abhilfe geschaffen werden, denn künftig soll in der Europäischen Union eine einheitliche Gesetzesgrundlage zum internationalen Erbrecht gelten. Erbfälle innerhalb der EU sollen demnach deutlich leichter zu regeln sein, da sich nicht mehr die Frage stellt, welches Erbrecht nun anzuwenden ist.
Neuregelungen sollen für Erleichterung sorgen bei internationalen Erbschaften
Maßgebend für das europäische Erbrecht soll das Wohnsitzprinzip sein, so dass sich die juristische Zuständigkeit für einen internationalen Erbfall innerhalb der EU aus dem letzten Wohnsitz des verstorbenen Erblassers ergibt. Das Entrümpeln von Kleinstaaterei beim Erbrecht soll das Vererben in anderen Ländern wesentlich erleichtern.
Die Neuregelung des internationalen Erbrechts in der EU erlaubt es künftigen Erblassern, eine Rechtswahl vorzunehmen. Wer beispielsweise den Wunsch hat auszuwandern, oder dieses Vorhaben bereits in die Tat umgesetzt hat, kann in seiner Verfügung von Todes wegen festlegen, dass das Erbrecht seines Heimatlandes zum Einsatz kommen soll. Für deutsche Auswanderer, die so vorgesorgt haben, gilt demnach das deutsche Erbrecht, obwohl sie ihren Lebensabend beispielsweise in Spanien verbracht haben. Der letzte Wohnsitz befindet sich demnach in Spanien, so dass eigentlich das spanische Erbrecht dem Wohnsitzprinzip entsprechend anzuwenden ist, doch durch das Testament kann hiervon abgewichen werden.
Das europäische Erbrecht soll auch im Zusammenhang mit dem Erbschein für internationale Erbfälle für eine große Erleichterung sorgen. Die EU-Erbrechtsreform bringt das neue europäische Nachlasszeugnis hervor, das als internationaler Erbschein dient und in der gesamten EU gilt. Das einheitliche EU-Erbrecht dürfte folglich für eine einfachere Handhabung internationaler Erbfälle innerhalb der Europäischen Union sorgen, wovon Verbraucher, Rechtsanwälte und Richter gleichermaßen profitieren werden. Auch im Bezug auf die Erbschaftssteuer sind einheitliche Regelungen wünschenswert, obgleich die geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen einigen Ländern hier schon Erleichterungen schaffen, diese gibt es jedoch eben nicht einheitlich.