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Voraus

Auf den ersten Blick erscheint der Begriff Voraus recht eigentümlich, doch hierbei handelt es sich um einen vollkommen gebräuchlichen Ausdruck aus dem deutschen Erbrecht. Dieser fällt vornehmlich im Zusammenhang mit dem Ehegatten-Erbrecht und beschreibt hier einen ganz bestimmten Sachverhalt.

Der Begriff Voraus beschreibt einen zusätzlichen Erbteil, der ausschließlich dem überlebenden Ehepartner zusteht. Falls der Partner verstirbt, erhält der verbliebene Ehegatte neben seinem gesetzlichen Erbteil demzufolge noch den sogenannten Voraus. Dies ist in § 1.932 BGB juristisch definiert und vom deutschen Gesetzgeber so vorgesehen. Bei dem Voraus handelt es sich für gewöhnlich um den gesamten ehelichen Hausrat, sodass der überlebende Ehegatte nicht nur seinen gesetzlichen Anteil am Nachlass erhält, sondern gleichzeitig fortan auch der alleinige Eigentümer der ehemals ehelichen Haushaltsgegenstände ist.

Diese Regelung ist jedoch nicht auf Grundstücke übertragbar und gilt demnach ausschließlich für den ehelichen Haushalt. Falls sich also beispielsweise ein Gewerbeobjekt mit Inventar im Nachlass des Erblassers befindet, gilt dieses nicht als Voraus für den Ehegatten.

Der Voraus des überlebenden Ehegatten steht diesem neben den Erben der zweiten Ordnung, sowie den Großeltern des Erblassers ohne Einschränkungen zu. Falls jedoch Erben erster Ordnung, das heißt Kinder oder andere Abkömmlinge des Erblassers existieren, gibt es einige Beschränkungen bezüglich des Voraus. In einem solchen Fall kann der verbliebene Ehegatte lediglich Ansprüche auf den Voraus geltend machen, die zur Führung eines eigenständigen Haushalts notwendig sind, wobei der Voraus hierbei den Umständen selbstverständlich angemessen sein muss.

Hat der Erblasser nichts weiter hinterlassen als den Hausrat, kommt es nicht selten zum Streit. Der überlebende Ehegatte hat gemäß § 1.932 BGB einen rechtlichen Anspruch auf die Haushaltsgegenstände, die er für einen eigenen Haushalt benötigt. Falls es sich hierbei um den einzigen Nachlass des Verstorbenen handelt, gehen die Kinder leer aus, schließlich steht der Voraus dem Ehegatten zu. Dies löst nicht selten Unmut aus und kann mitunter auch in einer gerichtlichen Auseinandersetzung enden. Ein solches Vorgehen ist aber in der Regel nicht erforderlich, denn wenn der Nachlass ausschließlich aus Hausrat besteht, ist ein Rechtsstreit vollkommen unangemessen. Man sollte immer erst einmal versuchen, sich anderweitig zu einigen, schließlich soll der Tod eines geliebten Menschen nicht noch zu einem Familienstreit führen.

Grundsätzlich gilt also, dass der Voraus des Ehegatten unanfechtbar ist und diesem auf jeden Fall zusteht. Wie so oft existiert aber auch hier eine Ausnahme, denn falls der überlebende Ehegatte über eigenes Vermögen verfügt und somit nicht auf den Hausrat angewiesen ist, um einen eigenen Haushalt führen zu können, steht diesem neben den Kindern kein Voraus zu.



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