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Schenkung

Anlässlich bestimmter Feiertage, Jubiläen und Geburtstage sind Geschenke absolut selbstverständlich und sollen beispielsweise Dankbarkeit, Freundschaft, Liebe oder eine andere Form der Zuneigung ausdrücken. Dass ein derartiges Geschenk unentgeltlich erfolgt, ist selbstverständlich, ebenso wie die Tatsache, dass es sich hierbei um eine freiwillige Geste handelt. Im hiesigen Kulturkreis sind Geschenke also ein fester Bestandteil des alltäglichen Lebens, aber nur die wenigsten Menschen machen sich über den juristischen Hintergrund Gedanken.

Schenkung - eine kostenfreie Bereicherung des Beschenkten

Der deutsche Gesetzgeber spricht in solchen Fällen von einer Schenkung und meint hiermit, eine Zuwendung von Seiten des Schenkers aus dessen Vermögen an den Beschenkten. In § 516 Absatz 1 iVm BGB ist dies gesetzlich verankert. Das entsprechende Gesetz definiert eine Schenkung als eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers, die im Einverständnis aller Beteiligten und unentgeltlich erfolgt. Was der Volksmund als Geschenk kennt, bezeichnet der Jurist demnach als Schenkung.

Schenkung - ein Vertrag muss nur für spätere Übertragungen erfolgen

Bei einer Schenkung, in deren Rahmen die Übertragung des Geschenks sofort erfolgt, ist kein gesonderter Vertrag erforderlich, denn die Übereignung besiegelt das Rechtsgeschäft und macht ein entsprechendes Schriftstück überflüssig. Anders gestaltet sich dies bei Schenkungsversprechen, die einer eindeutigen Willenserklärung des Schenkenden bedürfen, um rechtswirksam zu werden. Gemäß der in § 518 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Formerfordernis muss diese Willenserklärung durch eine notarielle Beurkundung bestätigt werden. Falls dies nicht beachtet und das Schenkungsversprechen nicht schriftlich festgehalten wurde, bedeutet dies keineswegs, dass eine Schenkung nicht rechtens ist. Wird die versprochene Leistung später durch den Schenker erbracht, gilt die Schenkung ohnehin als vollzogen und bedarf daher keiner notariellen Beurkundung mehr.

Die gesetzlichen Regelungen der Schenkung

Für den Laien mag es überflüssig erscheinen, Schenkungen juristisch zu regeln, schließlich erfolgen diese freiwillig und sind keineswegs verpflichtend. In der Praxis zeigt sich aber immer wieder, dass die gesetzliche Grundlage unverzichtbar ist. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Erbrecht gewinnt Paragraph 516 Absatz 1 iVm BGB an Bedeutung, da eine Schenkung durch den Erblasser an einen Erben die Höhe dessen Erbteils maßgeblich beeinflussen kann.



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