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Nichtigkeit des Testaments

Durch die Errichtung eines Testaments können künftige Erblasser bereits zu Lebzeiten vorsorgen und festlegen, auf welche Art und Weise ihr Hab und Gut nach ihrem Ableben unter den Erben aufgeteilt werden soll. Folglich lässt sich hiermit eine gewillkürte Erbfolge definieren, die die gesetzliche Erbfolge ersetzt und den persönlichen Wünschen und Vorstellungen des Erblassers entspricht. Ein Testament bietet also wesentliche Vorteile und kann dem Erblasser viel Kummer und den Erben Ärger ersparen, denn durch eine solche letztwillige Verfügung lassen sich erbrechtliche Angelegenheiten schon im Voraus klären, sodass keine Fragen offen bleiben dürften.

Grundsätzlich stellt ein Testament oder ein Erbvertrag sicher, dass der letzte Wille des Erblassers nach dessen Tod durchgesetzt wird. Im Falle einer Nichtigkeit des Testaments ist dieses jedoch nicht rechtskräftig und findet daher auch keine Anwendung. Somit erfolgt die Verteilung des Nachlasses gemäß der gesetzlichen Erbfolge, obwohl der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, die eine gewillkürte Erbfolge enthält. Der Gedanke, dass das Testament nichtig sein könnte, dürfte für die meisten Testatoren ein Graus sein, weshalb diese entsprechende Vorkehrungen treffen sollten.

Nichtigkeit durch den Verstoß gesetzlicher Vorschriften

Grund für eine Nichtigkeit des Testaments kann der Verstoß gesetzlicher Vorschriften sein. Falls die letztwillige Verfügung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, ist diese nichtig, sodass nicht die gewillkürte, sondern die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Erblasser ein Privattestament nicht handschriftlich, sondern mit dem Computer oder der Schreibmaschine abgefasst hat. Eine solche Form ist ausschließlich bei öffentlichen Testamenten, die durch einen Notar beurkundet werden, zulässig und führt bei Privattestamenten zu einer Nichtigkeit. Widersprüchliche Formulierungen oder das Fehlen der Unterschrift können ebenfalls Gründe dafür sein, dass ein Testament für nichtig erklärt wird.

Da der Erblasser selbst zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung bereits verstorben ist, erfährt dieser nicht mehr, dass sein Testament nichtig ist und kann somit auch keine Stellung mehr beziehen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, bei der Errichtung des Testaments die Hilfe eines erfahrenen Experten in Anspruch zu nehmen. Insbesondere der Besuch eines Notars erweist sich hier als sehr hilfreich, denn mit dessen Hilfe kann man ein öffentliches Testament errichten und dieses direkt auf etwaige Formfehler oder Verstöße hin überprüfen lassen. Zusätzlich erfolgt beim Notar noch eine ausführliche Beratung, sodass eine Nichtigkeit des Testaments durch einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften praktisch ausgeschlossen werden kann.

Nichtigkeit durch Anfechtung

Ein Testament kann aber nicht nur aufgrund eines Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften für nichtig erklärt werden, sondern auch im Zuge einer Anfechtung. Geht einer der Erben gegen das Testament des Erblassers vor und bekommt vor Gericht Recht, wird die betreffende Verfügung von Todes wegen für nichtig erklärt und die gesetzliche Erbfolge wird angewandt. Diese Nichtigkeit betrifft jedoch ausschließlich das jeweilige Erbverhältnis. So wird ein Erbverhältnis durch die erfolgreiche Anfechtung zwar nichtig, der restliche Inhalt des Testaments bleibt aber weiterhin rechtskräftig.

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