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Befreiter Vorerbe

Der Vorerbe ist sinngemäß ein Erbe auf Zeit. Vorerbe und Nacherbe, beide treten in die direkte Rechtsnachfolge des Erblassers. Sie bilden keine Erbengemeinschaft, sondern sie erben zeitlich versetzt nacheinander. Die Rechte und Pflichten von Vor- und Nacherben unterscheiden sich, je nachdem ob der Verstorbene in seinem Testament eine unbefreite oder die befreite Vorerbschaft vorgesehen hat. Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist es sinnvoll, über eine Befreiung des Vorerben nachzudenken.

Nicht befreiter Vorerbe - die Bedingungen

Wenn keine besondere Anordnung im Testament getroffen wurde, ist der Vorerbe automatisch ein nicht befreiter Vorerbe. Der große Nachteil hier bei ist, dass er in seiner Verfügungsvollmachtmacht über das Vermögen stark eingeschränkt ist. Ein nicht befreiter Vorerbe darf lediglich den Nachlass entsprechend seiner zugewiesenen Berechtigungen nutzen. Meist kann er auch die Erträge für sich verbrauchen. Bei dieser Regelung ist es das Ziel des Erblassers, den Fortbestand des gesamten Vermögens für den Nacherben komplett zu erhalten.

Der nicht befreite Vorerbe darf Folgendes nicht tun: 

  • Schenkungen aus dem Nachlass machen
  • Grundstücke mit einer Hypothek belasten
  • Rechte an einem Grundstück (z.B. Überfahrtsrechte usw.) eintragen zu lassen

Der nicht befreite Vorerbe ist verpflichtet:

  • Wertpapiere zu hinterlegen, nach Aufforderung des Nacherben
  • Geld risikolos anlegen
  • Das Vorerbe ordnungsgemäß verwalten ansonsten ist er dem Nacherben gegenüber schadensersatzpflichtig
  • Auskunftsansprüche des Nacherben zu erfüllen
  • Dem Nacherbe eine Sicherheitsleistung auf sein Verlangen hin stellen
  • Unter Umständen kann Entzug der Nachlassverwaltung erfolgen

Befreiter Vorerbe – das hat viele Vorteile

Im Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gerne als Vorerben ein. Wenn diese Alleinerbenstellung als nicht befreiter Vorerbe stattfindet, ist der Partner nicht hinreichend abgesichert. Besser ist es, den Ehegatten zusätzlich von allen gesetzlichen Beschränkungen zu befreien.

Befreiter Vorerbe – Darstellung

Der befreite Vorerbe darf auch keine Schenkungen vornehmen, die das Vermögen des Nacherben stark mindern. Die Haftung beschränkt sich jedoch nur auf die böswillige Verminderung des Vermögens. Eine Herausgabepflicht betrifft lediglich noch vorhandene Erbschaftsgegenstände.

Die entsprechende Verfügung im Testament sollte folgendermaßen lauten:

 "Der Vorerbe ist befreit und zur freien Verfügung über den Nachlass berechtigt".

Nacherben können vom Vorerben jederzeit verlangen, dass ein Nachlassverzeichnis erstellt wird und dies zur Verfügung steht, wenn der Nacherbfall eintritt.

Auch der befreite Vorerbe muss die Erhaltungskosten des Nachlasses aus eigenen Mitteln erbringen. Wenn außerordentliche Erhaltungsmaßnahmen notwendig werden, kann der befreite Vorerbe die Mittel hierfür aus dem Nachlass nehmen, denn dies schützt auch die Substanz des Erbes.

Fazit: Wenn man schon die Vorerbenregelung in Erwägung zieht, sollte man den Vorerben befreien, denn in diesem Fall kann er frei über das Erbe verfügen und ist nicht so eingeschränkt im Bewegungsspielraum.



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