Berliner Testament ist unflexibel

Zumeist wünschen viele Eheleute sich gegenseitig zu versorgen und verfassen deshalb ein Ehegattentestament oder besser bekannt als Berliner Testament. Dabei ist jedoch ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass die angeordnete Erbfolge in diesem Fall nachträglich nur in besonderen Fällen oder auch gar nicht mehr geändert werden könnte.

Verstirbt einer der beiden Partner, wird beim Berliner Testament der Überlebende das gesamte Vermögen erben. Die Kinder und die weiteren Erben sind zunächst einmal enterbt durch diese Verfügungen. Ein Abkömmling wird durch das Berliner Testament zum Schlusserbe des zweiten Ehepartners. Diese Anordnung muss der Überlebende dann auch einhalten, aufgrund der Bindungswirkung des Berliner Testaments. Sollte sich das Verhältnis zu den Kindern, eventuell auch aufgrund der Enterbung gravierend verschlechtern ist dies ein großer Nachteil. Beim Berliner Testament kann man zudem auch nicht davon ausgehen dass die auf diese Weise Enterbten auf ihren gesetzlichen Pflichtanteil auch tatsächlich verzichten.

Fußangeln der Bindungswirkung

Ein Testament wird in der Regel einmal erstellt und dann an einem sicheren Ort verwahrt. Bei der Testamentseröffnung des Nachlassgerichts treten dann die Nachteile zutage und das häufig nicht nur über die steuerrechtlichen Folgen. Das Berliner Testament und seine wechselbezüglichen Verfügungen könnten nur zu Lebzeiten der Eheleute geändert werden. Dies kann auch nur mithilfe notarieller Erklärungen im beiderseitigen Einvernehmen geschehen. Eine für den Partner unbemerkbare Abänderung ist auch schon bei Lebzeiten nicht möglich.

Durch das Ableben eines der beiden Ehegatten erlischt ein Widerrufsrecht komplett und die Bindungswirkung tritt ein. Die eventuell bestimmte Schlusserbeneinsetzung kann nicht mehr geändert werden.

Zumeist steht der Versorgungsgedanke zugunsten des Überlebenden im Vordergrund. Was allerdings nicht bedacht wird ist, dass diese Motivation dazu führen könnte, dass die enterbten Kinder es vielleicht in Zukunft ablehnen, sich um das überlebende Elternteil weiterhin zu kümmern. Es könnte für den Überlebenden bedeuten, seinen Lebensabend ohne die liebevolle Hilfe der Kinder verbringen zu müssen. Für jeden Handgriff oder auch für menschliche Zuwendung auf fremde Hilfe angewiesen zu sein ist jedoch gerade im Alter sehr bitter.

Nach dem Ableben erhalten die bereits eingesetzten Schlusserben das Vermögen jedoch trotzdem. Auch lebzeitige Schenkungen zum Entzug des Vermögens bei solchermaßen undankbaren Kindern sind nicht möglich. Der Gesetzgeber verbietet in diesem Fall zum Schutz der Schlusserben nämlich beeinträchtigende Schenkungen. Diese könnten von den Schlusserben aufgrund dieser Schutzklausel von dem Beschenkten zurückverlangt werden.

Ob dieses Szenario von den Eheleuten beim Verfassen des Testaments so auch gewünscht war unterliegt doch einigen Zweifeln. Einmal ganz von der Tatsache abgesehen, dass eventuell für den gleichen Vermögenswert zweimal Erbschaftssteuer anfällt.

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