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Neue Patientenverfügung im Fokus der Bundesärztekammer

Für die meisten Menschen ist die persönliche Selbstbestimmung ein wichtiges Gut, über das sie sich allerdings mitunter kaum Gedanken machen. Kommt es aber zu einer Situation, in der man selbst oder ein Angehöriger nicht mehr voll entscheidungsfähig ist, wird einem bewusst, welche Auswirkungen dies hat. Unter anderem in medizinischer Hinsicht ist eine derartige Situation von immenser Tragweite. 

Grundsätzlich bedürfen medizinische Maßnahmen und Behandlungen der Einwilligung des Patienten, ist dieser hierzu nicht in der Lage, obliegt die betreffende Entscheidung üblicherweise den nächsten Angehörigen. 

Für diese erweist sich diese gesetzliche Vertretung häufig als schwere Bürde, denn diese Entscheidung ist mitunter eine große Belastung, schließlich wollen sie im Sinne des Patienten entscheiden, ohne dessen konkreten Willen zu kennen. Auch für den Betroffenen selbst ist eine solche Situation nicht optimal, da einzig und allein die Angehörigen eine Entscheidung fällen. Entsprechend vorzusorgen, ist demnach überaus sinnvoll und ratsam, denn so herrscht für alle Beteiligten Sicherheit und Klarheit. Eine Patientenverfügung erweist sich diesbezüglich als ideale Eigenvorsorge, doch viele Menschen scheuen die Beschäftigung mit Hilflosigkeit oder gar dem Tod. Jeder Mensch sollte deswegen seine Patientenrechte wissen und nutzen.

Mithilfe einer Patientenverfügung kann man gewissermaßen ein Patiententestament errichten und im Vorfeld festlegen, welche medizinischen Eingriffe und Maßnahme vorgenommen werden sollen, sofern man nicht mehr selbst einwilligungsfähig ist. In einem solchen Fall, muss man die Entscheidung nicht anderen überlassen, schließlich bietet die Patientenverfügung eine hervorragende Möglichkeit und Richtschnur für die Angehörigen. Zudem kann man selbst Vorsorge für Alter, Bestattung und Versorgung zum Lebensende hin exakt festlegen und selbst darüber bestimmen, was im Ernstfall geschehen soll. Insbesondere wenn es um lebensverlängernde Maßnahmen geht, erweist sich eine Patientenverfügung als äußerst sinnvoll. Der betroffene Patient hat hierin schließlich bereits im Vorfeld in bestimmte Behandlungen eingewilligt beziehungsweise diese untersagt, wodurch diesbezüglich eigentlich keine Fragen offen bleiben dürften.

Die Patientenverfügung in der deutschen Gesetzgebung

Die Bundesärztekammer und natürlich in erster Linie der deutsche Gesetzgeber räumen Patienten das Recht ein, für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit vorzusorgen und im Bezug auf die Durchführung medizinischer Maßnahmen dem persönlichen Willen mithilfe einer Patientenverfügung Ausdruck zu verleihen. Maßgebend für die juristische Anerkennung von Patientenverfügungen ist in der Bundesrepublik Deutschland § 1901a BGB.

Aus diesem Gesetz ergibt sich die rechtliche Bindungswirkung einer Patientenverfügung, die den Wünschen des betroffenen Patienten Ausdruck verleiht. Zunächst gilt es allerdings stets festzustellen, ob die Verfügungen für die vorliegende Situation von Belang sind. Der Betreuer des Patienten übernimmt diese Aufgabe. Befasst sich die Patientenverfügung mit der Lage, in der sich der Patient konkret befindet, ist sie gemäß § 1901a BGB umzusetzen. Der Betreuer hat dann dafür Sorge zu tragen, dass dem Willen des Patienten entsprochen wird.

Für den Fall, dass keine Patientenverfügung existiert oder die vorliegende Patientenverfügung nicht auf die gegenwärtige Situation des Patienten zutrifft, obliegt es dem Betreuer für den einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden. Im Zuge dessen soll sich der Betreuer § 1901a BGB zufolge am mutmaßlichen Willen des Patienten orientieren. Zu berücksichtigen gilt es hier ebenfalls, dass die Errichtung einer Patientenverfügung stets auf freiwilliger Basis geschehen muss und niemand hierzu gezwungen oder gedrängt werden darf. Angehörige dürfen in Deutschland auch keine aktive Sterbehilfe leisten, sie machen sich dadurch strafbar.

Patientenverfügung und die Bundesärztekammer

Als Vertretung von etwa 420.000 Ärzten in Deutschland und berufspolitische Spitzenorganisation der Ärzteschaft in der Bundesrepublik setzt sich die Bundesärztekammer natürlich auch mit der Patientenverfügung auseinander, schließlich handelt es sich hierbei um einen wesentlichen Aspekt des Patientenrechts. In ihrer täglichen Arbeit haben es Mediziner oftmals mit Patientenverfügungen zu tun.

Für die behandelnden Ärzte ist die Existenz einer Patientenverfügung stets von Vorteil, da sie auf diese Art und Weise gewissermaßen eine verbindliche Handlungsanweisung haben. Damit die persönliche Patientenverfügung auch ihren Zweck erfüllt und gegebenenfalls regelt, welche medizinischen Maßnahmen vorgenommen werden und welche nicht, muss man natürlich die gesetzlich vorgeschriebene Form wahren. So bedarf es in diesem Zusammenhang in der Regel der Schriftform. Zusätzlich ist die Errichtung einer Patientenverfügung nur möglich, wenn eine Einwilligungsunfähigkeit nicht unmittelbar einzutreten droht. Außerdem sind von Gesetzes wegen nur volljährige und einwilligungsfähige Personen befugt, mit einer Patientenverfügung vorzusorgen.

Die Nutzung einer Vorlage für die Patientenverfügung erweist sich aufgrund der Auflagen sowie der gewissen Brisanz, die hiermit einhergeht, für juristische Laien als überaus ratsam. Die Bundesärztekammer befürwortet zwar grundsätzlich eine solche Vorsorge, hält aber keine Muster für Patientenverfügungen bereit. Diese sind unter anderem bei verschiedenen Landesärztekammern erhältlich.

Neues Gesetz zur Patientenverfügung

Bis zum Jahr 2009 gab es hinsichtlich der Wirksamkeit und Verbindlichkeit von Patientenverfügungen noch einige offene Fragen, die für eine große Unsicherheit sorgten. Im Jahr 2010 gab es diesbezüglich einige Gesetzesänderungen, die gewissermaßen für eine neue Patientenverfügung gesorgt haben. Die Besonderheit hierbei besteht darin, dass sämtliche medizinische Eingriffe der Einwilligung des Patienten bedürfen. Eine Patientenverfügung kann diese ersetzen, sofern eine Einwilligungsunfähigkeit vorliegt. So wird dem in Art. 2 GG verankerten Selbstbestimmungsrecht Rechnung getragen. Solange ein Patient aber einwilligungsfähig ist, bleibt die Patientenverfügung wirkungslos und der Betroffene äußert seinen Willen unmittelbar. Mittlerweile besteht in Deutschland eine eindeutige Rechtslage, die für die Patienten und auch behandelnden Ärzte Klarheit und Sicherheit schafft.

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