Ist ein Wohnrecht unentgeltlich?

Im Rahmen eines dinglichen Wohnrechts hat eine dritte Person ein juristisches Anrecht darauf, ein Gebäude oder zumindest einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Grundsätzlich liegt das Nutzungsrecht, ebenso wie die Verfügungsgewalt und das Recht zur Fruchtziehung, beim Eigentümer einer Immobilie. Im Falle eines im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts gestaltet sich dies jedoch anders. Anders als üblich verfügt ein Dritter hierbei über ein Wohnrecht für die jeweilige Immobilie oder zumindest einen Teil davon, während der Eigentümer hiervon ausgeschlossen ist.

Insbesondere im Zusammenhang mit einer Schenkung findet das Wohnrecht häufig Anwendung. Wer im Zuge einer langfristigen Nachlassplanung sein Eigenheim an einen künftigen Erben verschenken will, ohne zu riskieren, eines Tages aus dem Haus ausziehen zu müssen, sollte im Schenkungsvertrag ein Wohnrecht definieren. Auf diese Art und Weise behält man das Nutzungsrecht an der Immobilie oder einem Teil hiervon, obwohl ein Eigentümerwechsel stattfindet. Aber auch falls die Immobilie nicht Teil einer Schenkung ist, sondern vererbt wird, kann hierfür ein Wohnrecht definiert werden. Legt der Erblasser in seinem Testament beispielsweise fest, dass sein Partner ein lebenslanges Wohnrecht erhalten soll, muss dieser nicht aus dem geliebten Eigenheim ausziehen, obwohl das Objekt nun Eigentum der gesamten Erbengemeinschaft ist.

Unentgeltliches Wohnrecht

In der Regel wird ein Wohnrecht als unentgeltlich definiert, sodass dem Berechtigten keine Kosten, wie zum Beispiel Mietzahlungen entstehen. Der Wohnrechtsinhaber kann das betreffende Gebäude demnach kostenfrei als Wohnung nutzen, da der Eigentümer durch das festgelegte Wohnrecht zur kostenfreien Überlassung der Wohnung verpflichtet ist. Ein unentgeltliches Wohnrecht bedeutet aber keineswegs, dass dem Berechtigten keinerlei Kosten entstehen. Dies wird zwar häufig angenommen, ist aber nicht korrekt.

Dem Inhaber des Wohnrechts wird zwar die Wohnung unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung gestellt, doch die Nebenkosten sind vom Nutzer der Immobilie zu tragen. Der Eigentümer muss lediglich für außergewöhnliche Kosten, wie zum Beispiel Ausbesserungen am Dach oder die Erneuerung der Heizungsanlage, aufkommen. Eine Verpflichtung zur Veranlassung solch außergewöhnlicher Maßnahmen besteht jedoch nicht, schließlich kann der Eigentümer frei über sein Eigentum verfügen.

Der Wohnungsberechtigte muss dahingegen alle gewöhnlichen Kosten übernehmen. Hierzu gehören neben den öffentlichen Kosten auch weitere Nebenkosten, sowie Reparatur- und Erhaltungs-Maßnahmen im normalen Umfang. Ein unentgeltliches Wohnrecht bedeutet also keinesfalls, dass der Berechtigte überhaupt keine Kosten übernehmen muss. Lediglich etwaige Mietkosten fallen hierdurch weg und können vom Eigentümer nicht erhoben werden.

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