Betreuung und Vollmacht

Grundsätzlich wird die Fürsorge und Unterstützung eines Menschen als Betreuung bezeichnet und umfasst üblicherweise verschiedene Maßnahmen. Erwachsene haben in der Regel keinen solchen Betreuungsbedarf und stehen auf eigenen Füßen, so dass sie ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen können. Im Gegensatz dazu bedürfen Kinder und Jugendliche einer regelmäßigen Unterstützung, Beaufsichtigung und Erziehung. Gemäß Artikel 6 des deutschen Grundgesetzes haben die Eltern eines Kindes das natürliche Recht und auch die Pflicht, diese Betreuung zu übernehmen.

Ein Antrag auf Betreuung kann unter gewissen Umständen aber durchaus auch bei einer volljährigen Person erforderlich sein. Ein Erwachsener, der aufgrund einer Behinderung oder psychischen Störung nicht oder nur teilweise dazu in der Lage ist, seine Angelegenheiten adäquat zu regeln, bedarf einer gewissen Unterstützung, Betreuung oder Pflege. In der deutschen Gesetzgebung ist zu diesem Zweck die rechtliche gesetzliche Betreuung verankert. Diese soll keineswegs einer Entmündigung gleichkommen und den Betreuten benachteiligen, sondern vielmehr dessen Wohl sichern und ihm die Unterstützung bieten, die er aufgrund seiner Einschränkungen benötigt.

Betreuungsverfügung statt Vorsorgevollmacht

In vielen Fällen greifen Verbraucher im Rahmen ihrer persönlichen Vorsorge auf eine Vorsorgevollmacht zurück. Mit einem solchen Dokument bevollmächtigt man eine andere Person zu bestimmten Handlungen, wobei die Vollmacht nur Anwendung findet, wenn der Vollmachtgeber aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist, die betreffende Angelegenheit selbst in die Hand zu nehmen.

Eine Betreuungsvollmacht beziehungsweise Betreuungsverfügung ist im Gegensatz dazu auf keine speziellen Handlungen beschränkt, sondern bezieht sich auf den kompletten Umfang einer rechtlichen Betreuung. Sollte diese erforderlich werden, wird der Bevollmächtigte somit zum rechtlichen Betreuer des Betroffenen und regelt alle Angelegenheiten, die dieser nicht mehr eigenständig erledigen kann. Bei allen wichtigen Handlungen müssen diese die Original Vollmacht vorlegen.

Mit einer Betreuungsvollmacht für den Ernstfall vorsorgen

Jeder Mensch kann eines Tages erkranken oder verunfallen und im Zuge dessen in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt werden, so dass er seine Angelegenheiten nicht mehr allein regeln kann. Die Tatsache an sich, seine Eigenständigkeit einzubüßen, ist bereits überaus schlimm, aber die Vorstellung, dass man einer mitunter vollkommen fremden Person mehr oder weniger ausgeliefert ist, erweist sich als erschreckend. Eine entsprechende Vorsorge kann daher sehr beruhigend sein, schließlich hat man so die Möglichkeit, für den Fall der Fälle vorzusorgen und seinen freien Willen rechtswirksam festzuhalten.

Die Erstellung einer Betreuungsvollmacht ist im deutschen Betreuungsrecht vorgesehen und stellt ein probates Mittel dar, um für eine etwaige Geschäftsunfähigkeit vorzusorgen. Indem man frühzeitig eine solche Vollmacht verfasst, kann man eine etwaige Geschäftsunfähigkeit zwar nicht verhindern, dieser aber gewissermaßen vorweggreifen und entsprechende Vorsorgemaßnahmen ergreifen. Eine Betreuungsvollmacht hat die Aufgabe, vorsorglich Verfügungen im Bezug auf eine rechtliche Betreuung zu errichten.

Gemäß § 1896 BGB besteht bei Volljährigen ein Betreuungsbedarf, wenn diese aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder einer psychischen Krankheit ihre Angelegenheiten nicht oder nur noch zum Teil eigenständig regeln können. Der rechtliche Betreuer wird dann vom Gericht bestellt, um dem Betroffenen gewissermaßen unter die Arme zu greifen und dessen Wohl sicherzustellen. Der Betreute soll im Rahmen der rechtlichen Betreuung die Unterstützung erfahren, die er braucht, und so eine bestmögliche Hilfe erhalten.

Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung hat folglich einen großen Nutzen für den Betreuten und bietet diesem Hilfestellungen, die aufgrund des gesundheitlichen Zustandes notwendig sind. Die Vorstellung, einen rechtlichen Betreuer an die Seite gestellt zu bekommen, der dann zumindest in einigen Teilbereichen für einen entscheidet, löst häufig Ängste bei Betroffenen aus und ist für eine große Skepsis der rechtlichen Betreuung gegenüber verantwortlich. An der Tatsache selbst kann man aber natürlich nichts ändern, denn im Falle einer zumindest teilweisen Geschäftsunfähigkeit ist eine rechtliche Betreuung oftmals erforderlich.

Dennoch erweist sich die Errichtung einer Betreuungsvollmacht als überaus sinnvoll, da man auf diese Art und Weise für den Ernstfall vorsorgen kann. Tritt dieser ein, ist man oftmals nicht mehr entscheidungsfähig und somit von den Entscheidungen des rechtlichen Betreuers abhängig. Zuvor beschließt das Gericht, welche Person die Aufgabe der rechtlichen Betreuung übernehmen soll. In dieser Hinsicht kann man gewissermaßen vorsorgen, indem man eine Betreuungsvollmacht erstellt. In dieser Vollmacht kann man frühzeitig festlegen, wer die rechtliche Betreuung übernehmen soll, falls diese eines Tages erforderlich werden sollte. Auf diese Art und Weise kann man sicher sein, dass eine vertraute Person diese Aufgabe übernimmt. Auch wenn der Umstand, auf eine Betreuung angewiesen zu sein, unangenehm ist, lässt sich die Situation so entspannen, schließlich fungiert die Vertrauensperson des Betroffenen als rechtlicher Betreuer.

Mit einer Betreuungsvollmacht kann man demzufolge vorsorgen und eindeutige Angaben dazu machen, wer im Falle eines Falles die rechtliche Betreuung übernehmen soll. Gleichzeitig besteht im Zuge dessen die Möglichkeit, klarzustellen, wer auf keinen Fall mit der rechtlichen Betreuung betraut werden soll.

Einsatz der Betreuungsvollmacht vor Gericht

Wer eine Betreuungsvollmacht verfasst hat, will natürlich auch sicher sein, dass diese im Ernstfall berücksichtigt wird. Hierzu muss die Verfügung dem Gericht im Rahmen eines Betreuungsverfahrens natürlich vorliegen. Ist dies der Fall, orientiert sich das Gericht gemäß § 1897 BGB am Willen des Betreuten und setzt die vorgeschlagene Person als Betreuer ein, sofern dies dem Wohl des Betroffenen nicht widerspricht. Hat dieser frühzeitig vorgesorgt und in einer Betreuungsvollmacht vorgegeben, wer die rechtliche Betreuung übernehmen soll, wird diesem Wunsch daher für gewöhnlich entsprochen.

4.6/531 ratings