Testamentsvollstrecker Rechte und Pflichten lt BGB

Der Testamentsvollstrecker fungiert im Allgemeinen als Treuhänder und ist im Wesentlichen für die Durchsetzung der letztwilligen Verfügung des Erblassers verantwortlich. Folglich muss der Testamentsvollstrecker dafür Sorge tragen, dass der letzte Wille des verstorbenen Erblassers auch tatsächlich in die Tat umgesetzt wird. Viele Erblasser übernehmen die Ernennung eines Testamentsvollstreckers selbst im Rahmen ihres Testaments, da sie selbst die Verteilung ihres Nachlasses naturgemäß nicht kontrollieren können.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Testamentsvollstreckung finden sich im Titel 6 des BGB. Gemäß § 2197 BGB obliegt die Ernennung eines Testamentsvollstreckers in erster Linie dem Erblasser und kann mithilfe eines Testaments oder Erbvertrags durchgeführt werden. Der Erblasser hat auch die Möglichkeit mehrere Testamentsvollstrecker mit diesem Amt zu betrauen. Mit § 2198 BGB sieht der deutsche Gesetzgeber aber auch die Möglichkeit vor, den Testamentsvollstrecker durch einen vom Erblasser bemächtigten Dritten bestimmen zu lassen. Zudem kann das zuständige Nachlassgericht diesen Part ebenfalls übernehmen und einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.

Rechte des Testamentsvollstreckers

Zentrale Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, den Nachlass des verstorbenen Erblassers zu verwalten. Hierzu benötigt er selbstverständlich einige Rechte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch juristisch verankert sind und dem Testamentsvollstrecker somit vom Gesetzgeber zugestanden werden. In § 2205 BGB ist beispielsweise die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers definiert. Demzufolge darf dieser den Nachlass in Besitz nehmen und über alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte verfügen. Er wird also mit allerhand Vollmachten ausgestattet.

Auch zur Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass ist der Testamentsvollstrecker nach § 2206 BGB berechtigt. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass diese Verbindlichkeiten mit der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses in Zusammenhang stehen müssen. Mit § 2208 BGB sieht der deutsche Gesetzgeber aber auch eine Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers vor. So wird er nicht mit den zuvor genannten Rechten ausgestattet, wenn die berechtigte Annahme besteht, dass dies nicht dem Willen des verstorbenen Erblassers entsprechen würde.

Pflichten des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker erwirbt durch seine Position natürlich nicht nur verschiedene Rechte, sondern geht gleichzeitig durch die Annahme des Amts einige Verpflichtungen ein. So obliegt die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses im Allgemeinen dem Testamentsvollstrecker. Oberste Pflicht ist hierbei die Durchsetzung der letztwilligen Verfügung des verstorbenen Erblassers.

Hat der Erblasser mehreren Erben den Nachlass überschrieben, ist es die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die Auseinandersetzung durchzuführen. Außerdem gehört die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ebenfalls zu den Pflichten eines Testamentsvollstreckers. Dieser muss unmittelbar nach Annahme dieses Amts eine entsprechende Auflistung erstellen und diese den Erben zugänglich machen. Gemäß § 2217 BGB ist der Testamentsvollstrecker juristisch dazu verpflichtet, auf Verlangen der Erben Nachlassgegenstände herauszugeben und auf deren Verwaltung zu verzichten, sofern dies nicht die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt. Für Pflichtverletzungen gibt es eine Haftung des Testamentsvollstreckers.

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