Die Nacherbschaft wird eingesetzt vom Erblasser
In der Bundesrepublik Deutschland, sowie vielen anderen Staaten existiert Testierfreiheit. Demzufolge kann jeder potentielle Erblasser im Zuge der Errichtung eines Testaments vollkommen frei über sein Hab und Gut entscheiden und so eine gewillkürte Erbfolge definieren. Auf diese Art und Weise kann man auch für seinen eigenen Tod vorsorgen und zumindest dafür sorgen, dass das eigene, hart verdiente Vermögen in die richtigen Hände gelangt.
Es steht dem Erblasser also vollkommen frei, wen er als Erben bestimmt. Anders als bei der gesetzlichen Erbfolge werden durch eine gewillkürte Erbfolge nicht nur die nächsten Verwandten zu Erben. Durch eine Verfügung von Todes wegen kann praktisch jeder Mensch als Erbe eingesetzt werden und so am Nachlass des verstorbenen Erblassers beteiligt werden. Ob es sich bei den Erben um die Abkömmlinge, andere Verwandte, den Lebenspartner, Freunde oder Bekannte handelt, spielt also keine Rolle.
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Einsetzung eines Nacherben im Testament oder Erbvertrag
Mithilfe von Testament oder Erbvertrag kann man bereits im Voraus exakt definieren,
wer in welcher Form am Nachlass beteiligt werden soll.
Im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags können aber nicht nur gewöhnliche Erben eingesetzt werden, sondern auch Nacherben. Der Nacherbe wird aber nicht unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls zum Erben, da zu diesem Zeitpunkt erst einmal der Vorerbe erbt. Erst nachdem ein bestimmtes Ereignis oder ein spezieller Zeitpunkt eingetreten ist, erhält der Nacherbe die Erbschaft. Der Zeitpunkt, zu dem die Nacherbschaft stattfindet, wird durch den Erblasser testamentarisch vorgegeben, sodass dieser auch nach seinem Tod noch maximale Kontrolle über sein Vermögen hat.
In vielen Fällen wird die Nacherbschaft an die Volljährigkeit des Nacherben oder den Tod des Vorerben geknüpft. Im Sinne der Testierfreiheit kann der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments aber vollkommen frei entscheiden, wann das Erbe an den Nacherben fällt.
Besonderheiten einer Nacherbschaft
Die Besonderheit einer Nacherbschaft besteht ganz klar darin, dass diese erst zu einem vom Erblasser gewählten Zeitpunkt eintritt. Mit Anfall der Erbschaft fällt das Erbe erst einmal an den Vorerben, der grundsätzlich wie ein normaler Erbe auftritt, jedoch an strenge Auflagen gebunden ist.
Gemäß § 2113 – 2123, 2130 BGB existieren gewisse Verfügungsbeschränkungen für den Vorerben. So darf der Vorerbe beispielsweise keine Schenkungen aus dem Nachlass vornehmen und muss gleichzeitig eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses sicherstellen. Auf diese Art und Weise sorgt der Gesetzgeber dafür, dass das Erbe für den Nacherben erhalten bleibt. Mit § 2136 BGB wird dem Erblasser aber die Möglichkeit gegeben, die Einschränkungen für den Vorerben aufzuheben, ihn also von einigen Beschwerungen zu „befreien“.