Unterhalts Höhe berechnen

Eine Scheidung hat stets weitreichende Konsequenzen, die praktisch sämtliche Bereiche des alltäglichen Lebens betreffen. So bedeutet eine Trennung vor allem das Scheitern einer Partnerschaft und lässt folglich den Traum von einem gemeinsamen Leben Seite an Seite platzen. Während die beiden Partner bei ihrer Heirat öffentlich ihren Willen bekundet haben, die Höhen und Tiefen des Lebens gemeinsam meistern zu wollen, müssen diese im Laufe der Jahre leider häufig erkennen, dass dies nicht möglich ist. Untreue, zu unterschiedliche Lebensvorstellungen oder Lügen sind oftmals die Gründe für eine Scheidung und sorgen zuvor für mehr oder weniger heftige Auseinandersetzungen. Früher oder später muss man dann erkennen, dass eine Fortsetzung der Partnerschaft keinen Sinn mehr macht und aus diesem Grund eine Scheidung die beste Lösung für alle Beteiligten ist. Auf diese Art und Weise zerbricht die Familie zwar in gewisser Hinsicht, doch andererseits haben die ständigen Reibereien und Konflikte im alltäglichen Leben so ein Ende.

In wirtschaftlicher Hinsicht bleibt eine Scheidung ebenfalls nicht ohne Folgen. Im Rahmen einer Ehe werden die Finanzen beider Ehegatten üblicherweise gemeinsam veranschlagt, kommt es zur Scheidung, ist dies selbstverständlich nicht mehr der Fall. So muss das eheliche Vermögen dem Güterstand (Gütertrennung oder gesetzlicher Güterstand) entsprechend aufgeteilt werden. Zusätzlich entstehen im Zuge der Scheidung mitunter auch Unterhaltsansprüche (Unterhaltspflicht). Bereits in der Trennungsphase entsteht mitunter ein Trennungsunterhalt. Zudem muss das Besuchsrecht für die gemeinsamen Kinder geklärt werden.

Unterhalt berechnen

Entscheidend für die Höhe des Unterhalts ist immer das Nettoeinkommen der beiden Ehegatten. Hierbei unterscheidet man den Ehegattenunterhalt und den Kindesunterhalt.

Nach der Scheidung tragen die beiden ehemaligen Ehegatten grundsätzlich die alleinige Verantwortung für ihre Finanzen, doch in gewissen Fällen erwirbt der geschiedene Ehegatte Unterhaltsansprüche. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn er aufgrund der Erziehung und Versorgung der gemeinsamen Kinder nicht erwerbstätig sein kann. Dies trifft aber auch nur dann zu, wenn das jüngste Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder keine adäquaten Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Der Ehegattenunterhalt beläuft sich dann auf die Hälfte der Einkommensdifferenz zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten. Im Zuge dessen muss man aber auch berücksichtigen, dass der Gesetzgeber einen Selbstbehalt in Höhe von 1.000 Euro für den Unterhaltspflichtigen vorsieht. Falls dieser Betrag durch den Ehegattenunterhalt unterschritten würde, wird dieser entsprechend gekürzt.

Der Kindesunterhalt hat absoluten Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt und orientiert sich im Allgemeinen an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese gibt die Höhe des Kindesunterhalts wieder und wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert, so dass stets aktuelle Daten vorliegen. Gemäß der Düsseldorfer Tabelle ist neben dem Alter des Kindes auch das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen für die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ausschlaggebend. Wenn es um die Höhe des Unterhalts geht, muss man also vielfältige Aspekte beachten und sollte möglichst einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann den Unterhaltspflichtigen über seine Pflichten aufklären und gegebenenfalls auch vor Gericht vertreten. Mit Vollzug der Scheidung erlischt auch das BGB-Erbrecht.

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