Bei Scheidung Unterhalt beziehen?

Rund 80 Prozent der Bundesbürger bis zum 40. Lebensjahr haben mindestens einmal geheiratet. Die Institution Ehe ist also nach wie vor beliebt, lediglich das Versprechen „auf ewig“ bereitet Probleme. Laut Statistischem Bundesamt ist die Scheidungsrate im Jahr 2005 auf über 300.000 gestiegen, während zwischen 2005 und 2006 jedes Jahr weniger als 400.000 Eheschließungen gezählt wurden. Diese Quote zeigt deutlich, dass es nötig ist, über den Ernstfall zu rede und entsprechend zu handeln. Das heikle Thema Ehevertrag bespricht man von daher am besten vor oder zu Beginn der Ehe, also in einer positiven Lebensphase. In einer emotional unbelasteten Situation lassen sich besonders finanzielle Angelegenheiten besser regeln. Ein Ehevertrag sorgt für Sicherheit auf beiden Seiten. Auf jeden Fall sollte die Liebe der Brautleute nicht blind vor Gefahren des Konflikts im Scheidungsfall machen, wenn es keine klaren Absprachen oder schriftliche Vereinbarungen gibt.

Rechtsfolgen von Verlobung und Ehe

Was viele nicht wissen: Selbst eine Verlobung löst schon gravierende Rechtsfolgen aus. Zwar kann man aus einem Verlöbnis nicht auf die Eingehung der Ehe klagen. Die Auflösung einer Verlobung kann aber zu Schadenersatzansprüchen führen, wenn in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht und Verbindlichkeiten eingegangen worden sind. Auch die Geschenke der Verlobten sind wieder herauszugeben. Daher gilt: Schon bei der Verlobung, spätestens vor der Eheschließung, sollte sich jeder Gedanken darüber machen, was sich an seiner Rechtslage durch die Verheiratung ändert und welche Rechtsfolgen bei der Scheidung eintreten.

Schon vor der Eheschließung besteht nämlich die Möglichkeit, dass die Partner miteinander eine für sie passende rechtliche Lösung aushandeln – und zwar unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine solche individuelle Regelung kann nicht nur für den Fall der Scheidung ausgehandelt werden, sondern auch für die Art der Eheführung und Trennung. Bei der Verlobung, wie bei der Hochzeit, wird meist mehr über die Gestaltung von Festivitäten und Kleiderordnungen nachgedacht als über die Rechtsfolgen. Je eher Sie sich aber damit auseinandersetzen, welche Folge Verlobung, Hochzeit und Scheidung in Ihrem Leben haben können, umso besser sind Sie dran.

Ehegatten dürfen die gesetzlichen Regelungen über Zugewinn, Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt in einem Ehevertrag ausschließen. Ein Ehevertrag ist lediglich dann sittenwidrig, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts abbedungen werden und eine Partei ohne angemessenen Ausgleich unverhältnismäßig benachteiligt wird (BGH, Az. XII ZR 265/02). Dabei darf allerdings der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen nicht beliebig unterlaufen werden. Zum Kernbereich gehören in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt, denen der Vorrang von den übrigen Unterhaltstatbeständen (z.B. Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt) zukommt. Der Versorgungsausgleich steht als vorweggenommener Altersunterhalt auf gleicher Stufe wie dieser selbst und ist daher nicht uneingeschränkt abdingbar. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs schließlich unterliegt angesichts der Wahlfreiheit des Güterstandes keiner Beschränkung.

Die Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages (§ 138 Abs. 1 BGB) muss anhand einer auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogenen Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten erfolgen. Insbesondere müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien und ihr geplanter oder bereits verwirklichter Lebenszuschnitt berücksichtigt werden. Eine Sittenwidrigkeit kommt dabei regelmäßig nur in Betracht, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert wird.

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