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Rechtsgeschäfte auf Todesfall

Für den Laien klingt der Ausdruck Rechtsgeschäft auf Todesfall erst einmal makaber, aber nach näherer Betrachtung der Sachlage zeigt sich, dass es sich hierbei um ein vollkommen normales Rechtsgeschäft handelt, das sich in der Praxis nicht selten als gute Alternative oder Ergänzung zum Testament erweist. Im Rahmen eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden auf den Todesfall kann ebenfalls die Verteilung des Vermögens nach dem Ableben des Erblassers geregelt werden.

Im Gegensatz zu einem Testament kann der Erblasser mit einem Rechtsgeschäft auf den Todesfall noch zu Lebzeiten die Rechtverhältnisse abwickeln, die nach seinem Tod für sein Privatvermögen gelten, und so eine aktive Rolle in dieser Angelegenheit übernehmen. Eine besondere Rolle spielt die Tatsache, dass Rechtsverhältnisse auf den Todesfall nach Maßgabe des BGB behandelt werden und im Allgemeinen nicht unter das Erbrecht fallen. Dies ist darin begründet, dass es sich hierbei grundsätzlich um ein normales Rechtsgeschäft handelt, das zwischen zwei oder mehr Personen abgeschlossen wird. Der einzige Unterschied zu anderen Rechtsgeschäften besteht darin, dass dieses seine Wirkung erst nach dem Tod des Erblassers entfaltet.

Trotz dieser klaren Gesetzgebung bestätigen auch hier Ausnahmen die Regel, sodass bei einigen Rechtsgeschäften auf den Todesfall doch anders als vom Erblasser beabsichtigt entschieden wird. Falls der Erblasser beispielsweise sein gesamtes Hab und Gut, oder zumindest große Teile davon, noch zu Lebzeiten auf eine Person im Rahmen eines Rechtsgeschäfts auf den Todesfall überträgt, ist dies unter Umständen unwirksam. War der verstorbene Erblasser durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag gebunden, hat das Rechtsgeschäft juristisch gesehen keinerlei Auswirkungen. Bei Schenkungen stellt sich die Sachlage in einigen Fällen ebenfalls etwas komplexer dar, weshalb der Beschenkte dies besonders gut prüfen sollte. Eine Schenkung im Zuge eines Rechtsgeschäfts auf den Todesfall ist nichtig, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bereits über ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag verfügte.

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