Konfusion
Im Zusammenhang mit juristischen Angelegenheiten beschreibt die Begrifflichkeit keineswegs den Zustand geistiger Verwirrtheit sondern vielmehr eine besondere, zivilrechtliche Konstellation. So spricht man hier von einer Konfusion, wenn eine einzige Person gleichzeitig Gläubiger und Schuldner ist. Da man bei einer Konfusion folglich eine Zahlungsverpflichtung sich selbst gegenüber hat, besteht die juristische Konsequenz hieraus, das Verfallen der bestehenden Forderungen.
Konfusion ein zivilrechtlicher Begriff beim Erben
Für Nicht-Juristen ist es auf den ersten Blick kaum ersichtlich, wie es zu einer solchen Konfusion kommen kann, schließlich geht man mit sich selbst niemals eine Zahlungsverpflichtung ein. Nichtsdestotrotz kommt eine Konfusion im deutschen Zivilrecht immer wieder vor. Dies ist beispielsweise in erbrechtlichen Angelegenheiten der Fall, sodass dieses Thema insbesondere für Erben von Interesse sein kann.
Hinterlässt ein Erblasser nur einen einzigen Alleinerben, erbt dieser, wie der Name bereits aussagt, den gesamten Nachlass. Falls sich dieser Erbe vor einigen Jahren einen Geldbetrag vom Erblasser geliehen und bislang zumindest noch nicht vollständig zurückgezahlt hatte, kommt es zu einer Konfusion. Schließlich ist die jeweilige Person Schuldner des Erblassers und übernimmt als dessen Alleinerbe gleichzeitig die Rolle des Gläubigers. Derartige, aus dem Nachlass resultierende Forderungen, erlöschen im Zuge der Nachlassabwicklung, da eine Person nicht gleichzeitig Gläubiger und Schuldner sein kann.
Konfusion falls der Verstorbene Schuldner beim Erben war
Eine Konfusion liegt selbstverständlich auch dann vor, wenn der Erblasser Schuldner seines Alleinerben war. Aufgrund der Tatsache, dass der gesamte Nachlass nun in den Besitz des Erben übergeht, kann dieser natürlich keine Forderungen mehr geltend machen, weil er sich ansonsten die noch offene Summe zahlen müsste. Im Rahmen einer Konfusion werden also sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Erblasser und Alleinerbe für nichtig erklärt, schließlich vereint der Erbe nun Schuldner und Gläubiger in einer Person.
Zu einer derartigen Konfusion, die ebenfalls als „Pflicht gegen sich selbst“ bezeichnet wird, kann es aber nicht nur durch eine Erbschaft kommen, sondern auch durch eine Abtretung. Obwohl die Konfusion nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, erlöschen alle Ansprüche kraft Gesetzes, falls Gläubiger und Schuldner in einer Person vereint werden. Als juristische Grundlage für diesen Vorgang dient § 425 Abs. 2 BGB, denn dieser sieht ein Erlöschen der Gesamtschuld vor, sofern die Schuld mit der Forderung vereint wird.