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Jahresbricht des Nachlasspflegers

Wenn ein Nachlasspfleger vom Verstorbenen im Testament eingesetzt wurde, ist diese Verfügung für das Nachlassgericht bindend. Der Nachlasspfleger hat die Pflicht, dem Nachlassgericht jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser Bericht listet die wichtigsten Um­stän­de und die von ihm verrichteten Tätigkeiten der Nachlasspflegschaft auf. Die Tätigkeit des Nachlasspflegers ist eng an die Vorgaben des Erblassers gebunden. Der Jahresbericht dient der Kontrolle, dass dies auch dementsprechend befolgt wurde.

Jahresbericht und Schlussrechnung

Die Schlussrechnung entbindet den Nachlasspfleger nicht von den laufenden Jahresabrechnungen. Der Nachlasspfleger muss nicht nur einen Rechenschaftsbericht abgeben, son­dern auch jährlich abrechnen. Meist zieht sich die Nachlasspflegschaft über ei­nen längeren Zeitraum hin. Der Zeitraum der Nachlasspflegschaft wird durch die Festlegungen im Testament bestimmt. Der Erblasser hat die Möglichkeit, die Pflegschaft bis zur Aufteilung des Erbes oder dauerhaft anzuordnen.

Die Arbeit des Nachlasspflegers wird ihm entsprechend des Aufwands vergütet. Die Vergütung kann der Erblasser im Testament festlegen.

Wann endet die Nachlasspflegschaft? 

Im Regelfall ist die Arbeit des Nachlasspflegers beendet mit der Auseinandersetzung des Nachlasses. Auseinandersetzung bedeutet, dass die Erben entsprechend ihres Anteils ihr Erbe erhalten. Mit dieser Schlussrechnung ist die Tätigkeit des Nachlasspflegers beendet.

Der Erblasser kann jedoch auch eine dauerhafte Nachlasspflegschaft anordnen. Diese Dauerpflegschaft kann sich bis zu 30 Jahren ziehen. Gerade in diesem Fall ist der laufende Jahresbericht des Nachlasspflegers wichtig und unerlässlich.

Fazit: Der Erblasser ordnet in seinem Testament die Nachlasspflegschaft und deren Dauer an. Der Jahresbericht des Nachlasspflegers wird selbstverständlich auch den Erben auf deren Verlangen hin vorgelegt. Der Erbe hat auch bei einer Nachlasspflegschaft immer ein umfassendes Informationsrecht. Es ist in jedem Fall ratsam für jeden Erben, sich diesen Jahresbericht vorlegen und auch erklären zu lassen. Wenn Sie als Erbe den Eindruck haben, dass Unregelmäßigkeiten in diesem Jahresbericht sind, dann holen Sie sich Rat bei einem Rechtsanwalt. Es gibt in diesen Fällen eventuell auch die Möglichkeit, den Jahrespfleger abzulösen.

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