Gebühren Erbschein
Die Angehörigen eines Verstorbenen stehen oftmals zunächst unter Schock und können nicht fassen, dass ihr Freund oder Verwandter verstorben ist und nie wieder zurückkehren wird. Da dieses schlimme Ereignis jedoch nicht ungeschehen gemacht werden kann, müssen die Hinterbliebenen lernen, mit dem Tod ihres Angehörigen zurechtzukommen. Eine solche Trauerbewältigung braucht natürlich Zeit, doch in einigen Punkten müssen die Angehörigen ihren Schmerz trotz frischer Trauer ausblenden und angemessen reagieren. Dies betrifft unter anderem die erbrechtlichen Angelegenheiten, denn durch den Tod eines Menschen kommt es automatisch zum Anfall einer Erbschaft.
So werden Hinterbliebene zu Erben und müssen sich wohl oder übel mit juristischen Belangen befassen. Grundsätzlich geht der Nachlass des verstorbenen Erblassers automatisch in den Besitz der erbberechtigten Personen über, wobei hierfür bei Existenz einer Verfügung von Todes wegen die gewillkürte Erbfolge und andernfalls die gesetzliche Erbfolge ausschlaggebend ist. Unabhängig davon, müssen die Erben mitunter in der Lage sein, ihre Erbenstellung nachzuweisen. Im Zuge dessen wird dann ein Erbschein erforderlich, der in der Bundesrepublik Deutschland als amtliche Urkunde zum Nachweis der Erbenstellung gilt.
Gebühren für den Erbschein
Im Rechtsverkehr stoßen Erben teilweise auf Schwierigkeiten und haben vor allem Probleme, solange die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Doch vor allem in dieser Zeit ist es wichtig, sich über den Nachlass zu informieren, schließlich muss man entscheiden, ob man die Erbschaft annimmt oder das Erbe ausschlagen sollte. Eine Ausschlagung wird zumeist erwägt, wenn nur Schulden im Erbe vorhanden sind. Ein Erbschein erweist sich in diesem Zusammenhang als große Hilfe und gibt den Erben die Möglichkeit, ihre Erbenstellung im Rechtsverkehr nachzuweisen.
Da das zuständige Nachlassgericht den Erbschein nicht automatisch ausstellt, ist zunächst ein entsprechender Antrag erforderlich. Mit der Beantragung des Erbscheins muss man sich aber auch auf gewisse Gebühren gefasst machen, die im Zuge dessen anfallen und auf der Kostenordnung basieren. Die Höhe der Erbschein-Gebühren ist grundsätzlich von der Höhe des Nachlasswertes abhängig und kann somit stark variieren. Insbesondere bei einem größeren Vermögen kann der Erbschein somit durchaus mit Gebühren in beträchtlicher Höhe verbunden sein.
Der Erbschein kann den Rechtsverkehr als amtliche Urkunde zwar deutlich vereinfachen, ist aber in den meisten Fällen nicht zwingend erforderlich. Insbesondere, wenn ein öffentliches Testament oder eine andere notariell beglaubigte Verfügung von Todes wegen vorliegt, erübrigt sich ein Erbschein oftmals.
Aufgrund der teils hohen Gebühren für den Erbschein sollten sich die Hinterbliebenen vor der Beantragung dieser Urkunde die Frage stellen, ob sie einen Erbschein überhaupt benötigen. Das deutsche Erbrecht heute gestattet schließlich auch ohne Erbschein Verfügungen über den Nachlass.