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Freibeträge ab 2009

Das Erbschaftssteuergesetz gehört zu den Teilbereichen der Rechtswissenschaften, die einem stetigen Wandel unterliegen. So finden immer wieder Reformen statt, in deren Rahmen das Erbschaftssteuergesetz verändert wird. Auf diese Art und Weise sorgt der Gesetzgeber dafür, dass die Besteuerung von Erbschaften der aktuellen Wirtschaftslage entspricht und zeitgemäß ist.

Freibeträge Reform 2009

Zu Beginn des Jahres 2009 fand eine grundlegende Reform der Erbschaftssteuer statt, sodass seitdem auch andere Freibeträge gelten. Diese wurden durchweg erhöht, wodurch sich die Lage für Erben erheblich verbessert hat. Anfänglich wurden hierbei jedoch ausschließlich nahe Familienangehörige wie Ehegatten, Kinder und Enkel, berücksichtigt. Zum 1. Januar 2010 trat schließlich der zweite Teil dieser Reform in Kraft, der Geschwister des Erblassers ebenfalls besser stellt.

Dank der reformierten Erbschaftssteuer bleiben selbst genutzte Immobilien grundsätzlich steuerfrei. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der verbliebene Ehegatte oder zumindest eines der Kinder des Erblassers für mindestens zehn Jahre in dem Haus oder der Eigentumswohnung wohnen bleiben. Darüber hinaus wird ausschließlich Wohneigentum, der eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmetern umfasst, steuerfrei gestellt.

Freibeträge 2009 erheblich erhöht

Im Zuge der mittlerweile abgeschlossenen Reform des Erbschaftssteuergesetzes wurden die Freibeträge erheblich erhöht so dass Ehegatten nicht mehr nur 307.000 Euro, sondern ganze 500.000 Euro steuerfrei erben können. Auch für die Kinder des Erblassers bedeutete die Reform von 2009 eine deutliche Erhöhung der Freibeträge, denn diese wurden von jeweils 205.000 Euro auf 400.000 Euro angehoben. Bis zum 1. Januar 2009 betrug der Freibetrag für Enkel des Erblassers nur 51.200 Euro und wurde schon im ersten Schritt der Reform fast vervierfacht und beläuft sich derzeit auf 200.000 Euro.

Freibeträge auch 2009 für die weiter entfernten Verwandten niedrig

Im Gegensatz zu verbliebenen Ehegatten, Kindern und Enkeln gehören weiter entfernte Verwandte, wie Geschwister, sowie nicht verwandte Erben laut Erbschaftssteuergesetz der Steuerklasse II bzw. III an und müssen sich daher mit einem deutlich niedrigeren Freibetrag zufriedengeben. Die Erbschaftssteuerreform vom 1. Januar 2009 hat zwar auch diese Erben besser gestellt, dennoch können diese nur maximal 20.000 Euro erben, ohne erbschaftssteuerpflichtig zu werden.

Aber selbst wer sich ausführlich informiert hat und weiß, dass er den im Erbschaftssteuergesetz definierten Freibetrag nicht überschreiten wird, muss innerhalb von drei Monaten nach Anfall der Erbschaft eine Erbschaftssteuererklärung abgeben. Das zuständige Finanzamt wird dann die Sachlage genau prüfen und dem Erben schließlich mitteilen, ob und in welcher Höhe Erbschaftssteuer zu entrichten ist.

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