Brieftestament
Der deutsche Gesetzgeber kennt eine Vielzahl an Formen und Varianten der letztwilligen Verfügung, sodass dem potentiellen Erblasser hierbei größtenteils freie Hand gelassen wird. Eine der wohl beliebtesten Formen ist das sogenannte Brieftestament. Wie der Name bereits aussagt, handelt es sich hierbei um ein Testament, das in Briefform verfasst wurde. Zudem ist ein solches Brieftestament auch stets eigenhändig per Hand zu schreiben.
Der wesentliche Vorteil eines Brieftestaments liegt darin, dass hierfür kein Notar erforderlich ist, schließlich wird diese letztwillige Verfügung durch die Unterschrift des Verfassers rechtskräftig. Nichtsdestotrotz gibt es einige Punkte, die ein Brieftestament erfüllen muss, um schlussendlich auch gerichtlich anerkannt zu werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich insbesondere für Laien im Bereich des hiesigen Erbschaftsrechts einen erfahrenen Experten wie zum Beispiel einen Notar oder Rechtsanwalt, zurate zu ziehen. Auf diese Art und Weise wird man in die Feinheiten des deutschen Erbrechts eingeführt und erfährt aus erster Hand, was bei der Erstellung eines Brieftestaments beachtet werden muss.
Inhalte auf dieser Seite
Brieftestament – die sichere Form
Da ein Brieftestament in Form eines Briefes verfasst wird, muss der spätere Erblasser unbedingt dafür sorgen, dass das Testament auch als letztwillige Verfügung erkannt wird. Wenn aus diesem Dokument nicht eindeutig hervorgeht, dass es das Testament des Erblassers ist, könnte es vor Gericht unter Umständen lediglich als persönlicher Brief an die Hinterbliebenen gewertet werden. In diesem Fall werden die Verfügungen des Testaments nur als Wünsche eingestuft, sodass kein rechtlicher Anspruch auf Erfüllung besteht.
Wer sein Brieftestament mit der Überschrift „Testament“ versieht, kann einer solchen Fehleinschätzung vorbeugen. Zudem empfiehlt es sich, den Umschlag des Brieftestaments ebenfalls eindeutig zu beschriften. So kann man bereits im Vorfeld etwaige Zweifel verhindern und dafür Sorge tragen dass das Brieftestament als letztwillige Verfügung anerkannt wird.
Brieftestament – die Aufbewahrung
Insbesondere bei einem Brieftestament stellt sich die Frage der richtigen Aufbewahrung, schließlich wird ein derartiges Dokument nicht mithilfe eines Notars erstellt, der es dann auch sicher verwahren könnte. Grundsätzlich existieren diesbezüglich zwar keinerlei Vorschriften, doch falls das Brieftestament nicht gefunden wird, kann es auch nicht befolgt werden. Erblasser, die jedoch fürchten, dass einer der Erben das Testament verschwinden lassen könnte, haben die Möglichkeit, ihr Brieftestament in amtliche Verwahrung des zuständigen Amtsgerichts zu geben. Auf diese Weise kann man ebenfalls bei einem Brieftestament sicher sein, dass es notfalls juristisch durchgesetzt wird.