Wohngeld und Taschengeld für Heimbewohner

Eine häusliche Pflege erweist sich vor allem im Falle einer schweren Pflegebedürftigkeit oftmals als nicht ausreichend, sodass eine Heimunterbringung erforderlich wird. Im Zuge dessen steht die Gesundheit des Betroffenen natürlich ganz klar im Vordergrund, finanzielle Aspekte dürfen aber dennoch nicht außer Acht gelassen werden, schließlich muss das Pflegeheim auch bezahlt werden. Dies bedeutet aber keineswegs, dass sich nur Menschen mit entsprechenden Mitteln eine Heimunterbringung leisten können. Dank des deutschen Sozialsystems steht jedem Bundesbürger eine angemessene Pflege und Versorgung im Bedarfsfall zu, wozu selbstverständlich auch die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung gehören kann.

Sofern eine Heimbedürftigkeit besteht, übernimmt die Pflegekasse zunächst einen Großteil der anfallenden Kosten. Die Kostenübernahme der Pflegekasse orientiert sich an den jeweiligen Pflegestufen in ihren Leistungen und deckt die gesamten Kosten einer Heimunterbringung nicht ab. So müssen Heimbewohner einen Großteil ihrer Einkünfte beziehungsweise ihr gesamtes Einkommen ebenfalls opfern. In Anbetracht der hohen Kosten, die durch eine Heimunterbringung entstehen, erweist sich die Rente aber häufig als nicht ausreichend. Folglich stellt sich dann nach wie vor die Frage nach der Finanzierung der Heimunterbringung. Ist dies der Fall, springt das Sozialamt ein und greift den Heimbewohnern finanziell unter die Arme, indem es die restlichen Heimkosten für die Pflege übernimmt.

Pflegewohngeld für Heimbewohner

Unabhängig davon, ob man Selbstzahler oder Sozialhilfeempfänger ist, hat man in der Bundesrepublik Deutschland als Heimbewohner grundsätzlich einen Anspruch auf Pflegewohngeld. Dieses wird unabhängig von der Sozialhilfe gezahlt und schafft eine finanzielle Entlastung für die Pflegebedürftigen.

Das Pflegewohngeld verringert die Kosten der Heimunterbringung maßgeblich und ist somit ein zentraler Baustein in der Finanzierung der Heimunterbringung. Hierbei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass das Pflegewohngeld in Abhängigkeit mit dem Vermögen des betreffenden Heimbewohners steht. Darüber hinaus muss man ebenfalls beachten, dass nicht der Heimbewohner selbst, sondern das Pflegeheim antragsberechtigt ist.

Taschengeld für Heimbewohner

Heimbewohner, die über ein geringes Einkommen verfügen und daher staatliche Unterstützung bei der Finanzierung der Heimunterbringung benötigen, haben nicht nur Anspruch auf die Kostenübernahme der Heimunterbringung, sondern zudem ein Anrecht auf ein sogenanntes Taschengeld. Wenn die Kosten des Pflegeheims das gesamte Einkommen verschlingen, bleibt Heimbewohnern erst einmal kein Geld für ihre privaten Zwecke. Um dies zu verhindern und auch Heimbewohnern mit geringen Einkünften eine gewisse finanzielle Freiheit trotz Pflege und hohen Kosten zu ermöglichen, ist im Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland ein Taschengeld juristisch verankert.

Bei diesem Taschengeld handelt es sich um einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, der Hilfesuchenden, die in einer Behinderteneinrichtung, einem Pflegeheim oder einem Altenheim leben, zusteht. Erwachsene Heimbewohner haben demnach einen Anspruch auf mindestens 96,93 Euro Taschengeld monatlich. Sollte dieser Mindestbetrag unangemessen sein, kann auch ein höheres Taschengeld gewährt werden.

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