Schwere der Pflegebedürftigkeit nach SGB

Im Alter oder auch nach einer schweren Erkrankung kommt es häufig vor, dass man den Alltag nicht mehr selbständig bewältigen kann und in gewisser Hinsicht Unterstützung benötigt. Betrifft dies beispielsweise die Nahrungsaufnahme oder die Körperpflege, spricht man im Allgemeinen von einer Pflegebedürftigkeit. Da die gesetzliche Pflegeversicherung in Deutschland Bestandteil des Sozialversicherungssystems und für die meisten Menschen verpflichtend ist, haben diese als Versicherte dann Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung im SGB.

Ob diese Leistungen in Form von Pflegegeld oder der Finanzierung von Pflegedienstleistungen erbracht werden, hängt im Wesentlichen davon ab, wie der Pflegebedürftige die Pflege bewerkstelligt und daher eingeordnet werden kann. Falls ein Angehöriger oder eine andere Person die Pflege ehrenamtlich übernimmt, zahlt die Pflegeversicherung Pflegegeld und weitere Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse. Nimmt der Versicherte jedoch die Dienste von professionellen Pflegekräften in Anspruch, handelt es sich hierbei um keine ehrenamtliche Tätigkeit, weshalb die Pflegeversicherung die Kostenübernahme für einen Pflegedienst übernimmt, wobei diese natürlich der Schwere der Pflegebedürftigkeit entsprechen muss und die gesetzlich definierten Grenzwerte für ambulante Sachleistungen nicht überschreiten darf.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Damit ein Versicherter aber auch tatsächlich Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhält und diese dann dem Pflegeaufwand entsprechen, muss die Schwere der Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. In der Regel übernimmt dies der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Auftrag der Pflegekassen. Im Rahmen eines Hausbesuchs wird üblicherweise zunächst festgestellt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit in dem konkreten Fall gegeben sind. Ist dies der Fall, gilt es anschließend die Schwere der Pflegebedürftigkeit festzustellen. Zudem ist es auch Aufgabe des Medizinischen Dienstes, sicherzustellen, ob eine häusliche Pflege im erforderlichen Maße gewährleistet wird.

Die Pflegestufen

Sind Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ausreichend? Das kommt ganz auf die Sichtweise an, denn es ist immer nur eine Grundversorgung der Pflege gewährleistet. Neben dem Pflegegeld werden auch Pflegesachleistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt.

Grundlage für die Beurteilung der Schwere einer Pflegebedürftigkeit sind die im Sozialgesetzbuch definierten Pflegestufen der Pflegeversicherung. Der Gesetzgeber kennt insgesamt drei Pflegestufen, denen pflegebedürftige Menschen gemäß § 15 SGB XI zuzuordnen sind. Diese Zuordnung nimmt für gewöhnlich der Medizinische Dienst der Krankenkassen vor, wobei sich dieser selbstverständlich genau an die Begutachtungsrichtlinien zu halten hat.

Erheblich Pflegebedürftige werden in Pflegestufe 1 eingestuft. Hierbei muss der Betroffene bei mindestens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Mobilität und Ernährung einmal am Tag auf Hilfe angewiesen sein. Diese Unterstützung muss durchschnittlich 90 Minuten am Tag in Anspruch nehmen. Zudem muss ebenfalls ein Bedarf an Hilfe bezüglich der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrmals wöchentlich bestehen.

Liegt eine schwerere Pflegebedürftigkeit vor, kann der Pflegebedürftige entweder in Pflegestufe 2 oder 3 eingestuft werden. Die zweite Pflegestufe ist Schwerpflegebedürftigen vorbehalten, die dreimal am Tag zu unterschiedlichen Zeiten Hilfe bei der Ernährung, Mobilität oder Körperpflege benötigen. Täglich muss so ein Zeitaufwand von mindestens drei Stunden bestehen, wobei mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen. Bei Schwerstpflegebedürftigen findet dahingegen die Pflegestufe 3 eine Anwendung. Dies ist allerdings nur der Fall sofern täglich rund um die Uhr ein Pflegebedarf von mindestens fünf Stunden besteht, wobei vier Stunden hiervon auf die Grundpflege entfallen müssen.

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