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Pflegesachleistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist in der Bundesrepublik Deutschland wesentlicher Bestandteil der Sozialversicherung und sichert das Risiko einer etwaigen Pflegebedürftigkeit ab. Wer also eines Tages in die Situation kommt, pflegebedürftig zu sein, kann auf die gesetzliche Pflegeversicherung zählen und erhält entsprechende Leistungen, sodass die Finanzierung der erforderlichen Pflegemaßnahmen gewährleistet ist.

Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld, jedoch sichert dies nur die Grundsicherung. Häufig muss hier noch von den Betroffenen selbst auch einiges geleistet werden. Dies gilt vornehmllich nicht nur für die Pflege zu Hause, sondern auch beim Aufenthalt im Pflegeheim. Die Pflegestufen der Pflegeversicherung können eine Rund- um-Versorgung nicht leisten, das würde vermutlich die Tarife für die Träger dieser Versicherungen enorm in die Höhe treiben.

Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung

Die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ergibt sich aus der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Zur Einstufung existieren mehrere Pflegestufen, die den Grad der Pflegebedürftigkeit definieren. Grundsätzlich gilt in der gesetzlichen Pflegeversicherung erst einmal, dass jede Person, die aufgrund einer geistigen, körperlichen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht dazu in der Lage ist, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Wer also für mindestens sechs Monate oder dauerhaft auf Unterstützung bei den Verrichtungen des alltäglichen Lebens angewiesen ist, kann einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung geltend machen.

Sofern eine erhebliche Pflegebedürftigkeit besteht, die einen Hilfsbedarf von etwa 90 Minuten täglich erfordert, wird der Betroffene der Pflegestufe I zugeordnet. Im Fall einer schweren Pflegebedürftigkeit und einem Hilfsbedarf von mindestens 180 Minuten am Tag, findet eine Einstufung in Pflegestufe II statt. Die Pflegestufe III ist ausschließlich Schwerst-Pflegebedürftigen vorbehalten, deren täglicher Hilfsbedarf bei mindestens 300 Minuten liegt. Zusätzlich zu diesen Minuten-Angaben existieren noch weitere Vorschriften, die der Medizinische Dienst bei einem persönlichen Besuch vor Ort darlegt.

Pflegesachleistungen und Pflegegeld

In welcher Form die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt werden, hängt im Wesentlichen davon ab, ob sich der Pflegebedürftige selbst ehrenamtliche Pflegekräfte beschafft, wie zum Beispiel Verwandte, oder die Hilfe eines professionellen Pflegedienstes in Anspruch nimmt.

Gemäß § 37 SGB XI besteht in der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Anspruch auf sogenanntes Pflegegeld, sofern selbstbeschaffte Pflegehilfen die Pflege des Betroffenen übernehmen. Bei diesen Pflegehilfen handelt es sich in den meisten Fällen um nahe Verwandte, wie zum Beispiel den Ehegatten oder eines der Kinder. Wird durch eine solche Person die Pflege geleistet, erhält der Pflegebedürftige ein der Pflegestufe entsprechendes Pflegegeld, um die Leistungen der ehrenamtlichen Pflegeperson zu honorieren.

Alternativ zum Pflegegeld gewährt die gesetzliche Pflegeversicherung auch Pflegesachleistungen. Im Zuge dessen wird professionelles Pflegepersonal, wie beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst, durch die Pflegeversicherung finanziert. Hierbei gilt es zu beachten, dass diese Pflegesachleistungen ausschließlich in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung gewährt werden. Zusätzlich ist auch im Zusammenhang mit den Pflegesachleistungen die jeweilige Pflegestufe entscheidend, schließlich gibt diese vor, in welchem Umfang pflegerische Maßnahmen durch die gesetzliche Pflegeversicherung finanziert werden.

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