Erbschaft und Unterhaltsrecht
Bei Themen wie Unterhalt und Erbschaft prallen immer wieder die verschiedenen Meinungen aufeinander. Besonders dann, wenn die Fronten sowieso schon verhärtet sind, ist das Thema Geld ein sehr heißes Eisen. Allerdings muss man bei Unterhalt und Erbschaft differenzieren. Nicht jeder, der ein Erbe angetreten hat, muss nun automatisch mehr Unterhalt bezahlen. Ebenso erlischt der Unterhaltsanspruch nicht in jedem Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte geerbt hat.
Inhalte auf dieser Seite
- 1 Hat eine Erbschaft eines Kindes einen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch?
- 2 Ausnahmen beim Unterhalt
- 3 Veränderung des Unterhaltsrechts bei Erbschaft nach der Scheidung
- 4 Zur Verdeutlichung ein Beispiel aus der Praxis
- 5 Verändert sich nach einer Erbschaft der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder?
- 6 Unterhaltsanspruch bei eigenem Einkommen des Kindes / der Kinder
Hat eine Erbschaft eines Kindes einen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch?
Volljährige Kinder erhalten unter Umständen Volljährigen-Unterhalt. Doch müssen Eltern auch weiterhin zahlen, wenn das Kind geerbt hat? In solch einem Fall zählt das Erbe zu dem Vermögen des Kindes. Allerdings sind unterhaltsberechtigte Kinder nicht verpflichtet, ihren Vermögensstamm zu verwerten. Das heißt für den unterhaltspflichtigen Elternteil, dass die Unterhaltspflicht durch die Erbschaft nicht gemindert oder gar beseitigt wird. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Ausnahmen beim Unterhalt
Abweichendes vom oben genannten Grundsatz gilt dann, wenn das Kind aus dem ererbten Vermögen regelmäßige und wiederkehrende Einkünfte bezieht. Dabei kann es sich um Einkünfte beispielsweise aus Zinsanlagen oder sonstigen Wertpapieren handeln. In diesem Fall können die Einkünfte den Unterhaltsbedarf des Kindes entsprechend mindern und wären dann auf die Unterhaltszahlungen des Elternteils anzurechnen. Weitere Informationen zum Unterhalt auf sozialleistungen.info.
Veränderung des Unterhaltsrechts bei Erbschaft nach der Scheidung
Außergewöhnliche Einkommensveränderungen können den Unterhalt nach einer Scheidung beeinflussen. Allerdings sind hierbei keine außergewöhnlichen Einkommensveränderungen gemeint wie es zum Beispiel ein nicht vorhersehbarer Karrieresprung ist. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Denn die Entscheidung, ob nun ein Karrieresprung vorliegt oder nicht, wird immer im Einzelfall zu treffen sein und ist deshalb auch nicht zu pauschalisieren. Hier kommt es sowohl auf den Zeitmoment als auch auf die nicht erwartbare Entwicklung an. In der Regel ist es so, dass Einkommensveränderungen, basierend auf einer vom Normverlauf abweichenden Entwicklung, nicht beim Unterhalt zu berücksichtigen sind. Ebenso zählen zu den nicht zu berücksichtigten Einkünften unter anderem Erbschaften und Lottogewinne.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel aus der Praxis
Herr Reichel ist gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau zu Unterhaltungszahlungen verpflichtet. Nachdem die Scheidung rechtskräftig geworden ist und der Unterhalt, der von Herrn Reichel an seine Exfrau zu zahlen ist, festgelegt wurde, erbt Herr Reichel. Es handelt sich um einen Geldbetrag in Höhe von 6.000 Euro.
Muss Herr Reichel seiner Exfrau nun mehr Unterhalt zahlen? Eindeutig: nein. Hierbei handelt es sich eindeutig um eine Einkommensänderung, die außergewöhnlich ist. Die Erbschaft nach der Scheidung stellt keinen gewöhnlich zu erwartenden Umstand dar, daher muss bei der Erbschaft nach der Scheidung in diesem Fall keine Neuberechnung des Unterhalts stattfinden. Die Erbschaft, die Herr Reichel nach der Scheidung angetreten hat, wird nicht als Einkünfte bei der Berechnung des Unterhalts einfließen.
Verändert sich nach einer Erbschaft der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder?
Betreuen und versorgen die Kindseltern das Kind nicht mehr gemeinsam, hat der Elternteil, der das Kind im Wesentlichen nicht betreut, Barunterhalt für das Kind zu leisten. Der Bedarf des minderjährigen Kindes leitet sich aus der Lebensweise / dem Lebensbedarf des Barunterhaltspflichtigen ab. Das heißt: Lebt das Kind bei seiner Mutter und hat das Kind einen wohlhabenden Vater, so hat dieses Kind einen höheren Unterhaltsanspruch wie das bei einem Kind wäre, dessen Vater weniger wohlhabend wäre. Für die Unterhaltsberechnung für das minderjährige Kind zählt im Wesentlichen das Einkommen des Vaters, nicht sein Vermögen. So zählen zum Einkommen die tatsächlichen Einkünfte wie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Renten, Sozialleistungen u.a. Erbschaften zählen nicht als Einkünfte, wohl aber die Zinsen daraus.
Unterhaltsanspruch bei eigenem Einkommen des Kindes / der Kinder
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes richtet sich nach dessen Bedürftigkeit. So kann die Bedürftigkeit aufgehoben oder vermindert werden, wenn das Kind eigenes Einkommen bezieht. Bei der Bedürftigkeit wird zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern unterschieden.
Minderjähriges Kind / Kinder
Ohne eigenes Einkommen ist die Bedürftigkeit gegeben. Hat das minderjährige Kind Zinseinkünfte aus einer Erbschaft, zählt dies als Einkommen. Die Erbschaft an sich muss nicht für den Unterhalt eingesetzt werden.
Volljähriges Kind / Kinder
Bei einem volljährigen Kind verhält sich dies etwas anders. Diese sind verpflichtet, sich selbst zu unterhalten. So müssen sie nicht nur die Zinseinkünfte aus dem Vermögen für ihren eigenen Unterhalt einsetzen, sondern auch den Vermögensstamm. Bei Kindern, die sich noch in einer Ausbildung befinden, trifft das so nicht zu.