Die Erbschaftssteuer wird gern umgangen

Der deutsche Fiskus erhebt auf den Vermögenswert von Todes wegen eine Steuer, die als Erbschaftssteuer bezeichnet wird. Als Erbe, Pflichtteilsberechtigter, Vermächtnisnehmer oder sonstiger Erwerber sollte man sich daher mit diesem Thema auseinandersetzen und so in Erfahrung bringen, ob eine Zahlungsverpflichtung dem Finanzamt gegenüber besteht. Im Zuge dessen gilt es, die gesetzlichen Freibeträge zu berücksichtigen, denn durch diese entfällt die Erbschaftssteuer auf die Erbschaft komplett oder zumindest teilweise.

Da es sich bei der Erbschaftssteuer um eine Landessteuer handelt, existieren diesbezüglich unterschiedliche Gesetze. Die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit liegt nach Art. 105 Abs. 2 in Kombination mit Art. 72 Abs. 2 GG jedoch beim Bund. Ein Nachlass besteht in der Regel nicht nur aus Geldwerten, sondern für gewöhnlich hauptsächlich aus Sachwerten, sodass eine Bewertung erforderlich ist, um die Höhe des Erbteils zu ermitteln. Darüber hinaus ist die Bewertung die Berechnungsgrundlage für die Erbschaftssteuer, sofern der Erbteil den persönlichen Freibetrag übersteigt. Sofern keine anderweitige Bestimmung existiert, erfolgt die Bewertung nach den Vorgaben des ersten Teils des Bewertungsgesetzes.

Juristische Basis für die Erbschaftssteuer

In Deutschland ist die Erbschaftssteuer mit dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) juristisch verankert. Bereits der Name des Gesetzes zeigt, dass Schenkungen und Erbschaften diesbezüglich äußerst nahe beieinander liegen und praktisch gleich behandelt werden. So gelten für Erbschaften und Schenkungen die gleichen Freibeträge, die steuerfrei erworben werden können. Der maßgebliche Unterschied besteht aber darin, dass im Zuge einer Schenkung der Freibetrag alle zehn Jahre und somit auch mehrfach genutzt werden kann, wohingegen dies bei Erbschaften nur einmal der Fall ist.

Neben dem Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz ist auch die Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung für das Erbschaftssteuer-Recht von großer Bedeutung. Die Verordnung schafft die Rahmenbedingungen für die Durchsetzung der Erbschaftssteuer und ist somit das Richtwerk im Bezug auf die Anzeigepflicht von Erbschaften und Schenkungen. Auf diese Art und Weise haben beispielsweise Standesämter, Versicherungsunternehmen, Vermögensverwalter und Vermögensverwahrer eine gesetzliche Anzeigepflicht.

Gesetzliche Freibeträge in der Erbschaftssteuer

Im aktuellen Steuertarif vom 01. Januar 2010 ist exakt geregelt, welchen Personen Freibeträge in welcher Höhe zustehen. Wie der Name bereits aussagt, handelt es sich hierbei um Grenzwerte, die für die Erbschaftssteuer ausschlaggebend sind. Liegt der persönliche Erbteil unter dem Freibetrag, erhebt der Fiskus keinerlei Steuern, sodass die Erbschaft steuerfrei bleibt. Falls dem aber nicht so ist, wird nur für die Differenz zwischen dem gesetzlichen Freibetrag und dem tatsächlichen Erbteil Erbschaftssteuer fällig.

Ehegatten und Lebenspartner können mit 500.000 Euro den höchsten Freibetrag geltend machen. Aber auch für die Kinder und Stiefkinder des Erblassers, sowie die Kinder und Stiefkinder bereits verstorbener Kinder gewährt der Gesetzgeber einen Erbschaftssteuer-Freibetrag in Höhe von jeweils 400.000 Euro. Kinder lebender Kinder, sprich die Enkel des Erblassers, können 200.000 Euro steuerfrei erben, während die Geschwister und alle übrigen Erben bereits ab einer Erbschaft von 20.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen müssen.

Höhe der Erbschaftssteuer

Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer, sofern diese überhaupt fällig ist, orientiert sich einerseits an der Höhe des geerbten Vermögens und andererseits daran, zu welcher Gruppe Erben man gehört. Die Bandbreite der Erbschaftssteuersätze variiert daher zwischen 7 und 50 Prozent. Während Ehegatten nur 7 Prozent zahlen müssen, wenn das geerbte Vermögen den Freibetrag um bis zu 75.000 Euro übersteigt, müssen beispielsweise die Geschwister des Erblassers 43 Prozent Erbschaftssteuer an den Fiskus abführen, falls ihre Erbschaft den Freibetrag um mehr als 26.000.000 Euro übersteigt.

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