Wie verhalte ich mich als Erbe gegenüber Vermächtnis- und Pflichtteilsberechtigten?
Pflichtteilsberechtigte haben grundsätzlich einen Geldanspruch gegen den Erben. Dieser Geldanspruch fällt jedoch nur dann an, wenn der Pflichtteilsberechtigte enterbt wurde.
Pflichtteilsberechtigt ist nur der engste Angehörigenkreis wie Ehe- und Lebenspartner, Kinder und falls diese vorverstorben sind die Enkel und die Eltern des Erblassers. Pflichtteile werden nach der gesetzlichen Erbfolge fällig wenn eigentliche Erben ganz oder teilweise von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Der Gesetzgeber schützt diese engsten Familienmitglieder und gewährt ihnen einen gesetzlichen Anspruch auf das zu vererbende Vermögen. Dieses Recht bleibt ihnen auch unbenommen ganz gleichgültig ob sie Kontakte mit dem Verstorbenen gepflegt haben oder nicht. Dankbarkeit oder ein liebevolles Verhältnis sind nicht ausschlaggebend, sondern lediglich die verwandtschaftliche Beziehung zählt. Hierzu gibt es jedoch auch einige schwere Straftaten, die in Ausnahmefällen zu einer gänzlichen Enterbung (ohne Pflichtteilsansprüche) führen.
Der Erblasser hat zudem einige Möglichkeiten, durch geschickte Winkelzüge die Pflichtteilsansprüche zu minimieren. Falls dies im Rahmen von Schenkungen geschieht kommen erschwerende Bedingungen hinzu. Wenn der Zeitrahmen von zehn Jahren nicht abgelaufen ist, wird der verbleibende Restwert für die Pflichtanteilsberechnung zum Nachlass hinzu gezählt dem Berechtigten steht also der so genannte „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ zu.
Einen Pflichtteilsanspruch haben Geschwister, Großeltern und alle weiter entfernten Verwandten nicht. Der Pflichtteilsanspruch der nahen Verwandten muss gegen den Erben geltend gemacht werden.
Die Geldzahlung muss in Höhe von 50 % des gesetzlich festgestellten Erbteils sofort ausbezahlt werden. Diese Schuld wird aus dem Nachlass bezahlt, auch wenn hierfür Nachlasswerte verkauft werden müssen. Ausnahmen sind hierbei auch gesetzlich vorgesehen. So muss nach den neuen erbrechtlichen Regelungen niemand mehr aus einer Immobilie ausziehen, weil sie versteigert werden musste um Pflichtteilsrechte zu befriedigen. In Härtefällen kann der Erbe also auch die Stundung des Pflichtteils durchsetzen.
Das Vermächtnis muss ebenfalls vom Erben herausgegeben werden
Falls der Erblasser im Testament zusätzlich Vermächtnisse vergeben hat ist der Erbe verpflichtet diesen Gegenstand herauszugeben. Meist handelt es sich um Erinnerungsstücke, Wertstücke oder auch gelegentlich um Immobilien. Sollte der vermachte Gegenstand mit Schulden belastet sein, kann der Vermächtnisbegünstigte die Annahme auch ablehnen.