Welche Voraussetzungen sind erforderlich für die Anfechtung des Testaments?
Es gibt eine Reihe von Gründen die zur Anfechtung berechtigen und Unwirksamkeitsgründe die ein Testament hinfällig machen.
Zur Anfechtung eines Testaments könnten gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Bedenken sollte man hierbei jedoch, dass man dadurch den erklärten letzten Willen des Verstorbenen angreift. Für eine Anfechtung ist eine ordentliche Anfechtungserklärung erforderlich hierzu muss man wissen, ob es sich um eine „echte“ Anfechtung, oder lediglich um Unwirksamkeitsgründe handelt. Die Berechtigung zur Anfechtung hat regelmäßig derjenige, welcher durch eine Aufhebung des Testaments unmittelbar in den Genuss einer Zuwendung kommen würde vgl. § 2080 BGB.
Inhalte auf dieser Seite
- 1 § 2078 Abs. 1 BGB – zum Erklärungsirrtum oder Inhaltsirrtum
- 2 § 2078 Abs. 2 BGB – zum Motivirrtum
- 3 § 2078 BGB Abs.2 – Anfechtung aufgrund einer Drohung
- 4 § 2079 BGB – Unbekannte Pflichtteilsrechte übergangen
- 5 § 14 Abs. 5 HeimG – Testament zu Gunsten von Heimmitarbeitern
- 6 Auflösung der Ehe oder einer Verlobung
- 7 Wie bewerkstellige ich die Anfechtung?
§ 2078 Abs. 1 BGB – zum Erklärungsirrtum oder Inhaltsirrtum
Die Anfechtung des Testaments könnte durchgesetzt werden, wenn nachweislich der Erblasser bei der Errichtung über den Inhalt dieser Erklärung im Irrtum war. Ebenso könnte es sein, dass er eine Erklärung mit diesem Inhalt und Sachverhalt gar nicht verfassen wollte. Der Nachweis dürfte allerdings recht schwierig werden nach Ableben des Erblassers
§ 2078 Abs. 2 BGB – zum Motivirrtum
Zur Anfechtung wäre es notwendig dass bei der Abfassung des Testaments irrtümlich falsche Umstände angenommen wurden, die im Erbfall nicht zutreffen.
Auch dies muss der Anfechtende nachweisen, was ebenfalls ein schwieriges Unterfangen sein wird.
§ 2078 BGB Abs.2 – Anfechtung aufgrund einer Drohung
Ein Testament, das durch eine Drohung des Begünstigten gegen den Erblasser zustande kam ist widerrechtlich und natürlich anfechtbar.
§ 2079 BGB – Unbekannte Pflichtteilsrechte übergangen
Der Erblasser ordnet im Testament an dass seine Kinder zu gleichen Teilen seine Erben sein sollen. Nachdem das Testament errichtet wurde, wird ein weiteres (vielleicht auch uneheliches) Kind geboren. Selbst wenn dem Erblasser dessen Geburt unbekannt war oder es erst nach dem Verfassen geboren wurde, ist es neben den weiteren Abkömmlingen pflichtteilsberechtigt.
Aus diesem Grund kann das Testament angefochten werden, denn der Erblasser hat das Kind wenn auch unbewusst übergangen.
§ 14 Abs. 5 HeimG – Testament zu Gunsten von Heimmitarbeitern
Falls im Testament ein bestimmter Heimmitarbeiter von einem dort lebenden Menschen zum Erben bestimmt wird muss darauf geachtet werden, dass eine derartige Erbeinsetzung nicht gegen das oben genannte Heimgesetz verstößt.
Eine fehlende Testierfähigkeit wird häufig zur Unwirksam eines Testaments herangezogen.
Auflösung der Ehe oder einer Verlobung
Anfechtungsfrist: Die Anfechtungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes und läuft ab dieser Zeit ein Jahr. Der Fristlauf dauert, falls der Anfechtungsberechtigte keine Kenntnis hatte, längstens dreißig Jahre nach dem Erbfall.
Wie bewerkstellige ich die Anfechtung?
Die Anfechtung kann formlos erklärt werden beim Nachlassgericht, falls die Erbeneinsetzung oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder eine Enterbung von gesetzlichen Erben angefochten wird vgl. § 2081 BGB. Alle anderen Anfechtungen müssen gegenüber demjenigen erklärt werden, der durch die Anordnung im Testament begünstigt worden ist (Erbe oder Nachlassnehmer).
Fazit: Wäre ein Testament unwirksam, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
In einigen Erbfällen ist eine Anfechtung durchsetzbar, jedoch nicht einfach in der Gestaltung. Es wäre also immer ratsam, sich an einen im Erbrecht versierten Fachanwalt zu wenden.