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Was ist ein Pflichtteilsrestanspruch oder ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Wenn ein Pflichtteilsberechtigter zum Erben berufen wird könnte sein Erbteil auch geringer sein als der im zustehende Pflichtteil. In diesem Fall hätte er gegen die Miterben noch einen Ausgleichsanspruch. Diesen Ausgleich nennt der Gesetgeber den Pflichtteilsrestanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte hätte einen Erstattungsanspruch in Höhe der oben bezeichneten Differenz.

Erklärung zum Pflichtteilsergänzungsanspruch

Es ist rechtlich grundsätzlich zwischen dem ordentlichen Pflichtteil und dem Pflichtteilsergänzungsanspruch zu unterscheiden. Der Pflichtteilsrestanspruch ist wiederum zu trennen vom Pflichtteilsergänzungsanspruch:

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch lt. §§2325 ff. BGB füllt die Vermögenslücken wieder auf, die durch eine Verminderung der Erbmasse, durch lebzeitige Schenkungen entstehen. Bei der Anrechnungspflicht von Schenkungen gibt es allerdings auch Ausnahmen. Nicht berücksichtigt werden Schenkungen, die aufgrund einer sittlichen Pflicht übergeben werden oder dem Anstand geschuldet sind.

Pflichtschenkung

  • Sicherung der Altersversorgung von langjährigen Lebenspartnern
  • Unterstützung von nahen Angehörigen, die keinen anderweitigen rechtlichen Unterhaltsanspruch haben
  • Unentgeltliche Haushalts- oder Pflegehilfe als Dankesschenkung

Anstandsschenkung

  • Alle Gelegenheitsgeschenke
  • Präsente an nahe Angehörige (Geburtstag, Hochzeit oder Hochzeitstag, Weihnachten, Abitur Geburt usw.)
  • Gast Geschenk
  • Spenden jeglicher Art

Für die Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird Wert der Schenkung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erbfalls berechnet.

Ausnahme: Ein fester Geldbetrag wird mit dem Schenkungswert angesetzt.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich, wie der Pflichtteil auch immer gegen den Erben. Er könnte jedoch im Notfall auch gegen den Beschenkten in Anspruch genommen werden. Geschenke müssen dem Nachlasswert also immer in Höhe des Zeitwertes hinzugerechnet werden. Im Notfall kann der Pflichtteilergänzungsberechtigte sogar die Herausgabe des Geschenkes einfordern.

Hinweis: Auch hierbei gibt es wiederum Ausnahmen, die man im Bedarfsfalle rechtlich fundiert ermitteln lassen sollte.

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