Was bedeutet es, ein Vermächtnis zu bekommen?

Das Vermächtnis ist eine Zuwendung – meist in Form eines Gegenstandes – die der Begünstigte vom Erben erhält. Selbst bedienen darf er sich nicht, auch wenn ihm der Gegenstand vom Verstorbenen zugedacht wurde. Der Vermächtnisnehmer geht in der Regel mit der Zuwendung des Vermächtnisses keinerlei Verpflichtungen ein. Ausnahme bilden hierbei Immobilienvermächtnisse, falls hierauf noch Schulden sind, muss der Vermächtnisnehmer diese auch abbezahlen. Dies gilt natürlich nur dann, wenn er das Vermächtnis auch annehmen möchte.

 

Das Vermächtnis (auch Legat genannt, von „legatum“) ist nur möglich durch die Verfügungen in einem Testament oder Erbvertrag. Die Verfügung eines Vermächtnisses kann vielerlei Gründe haben:

 

  • Eine Zuwendung an einen besonderen Menschen
  • Ein Erinnerungsstück vergeben
  • Die Erbmasse mindern
  • Das Vermögen zusammenzuhalten
  • Eine Vorab – Zuwendung an einen Erben usw.

 

Von der Einsetzung des Erben muss hierbei unterschieden werden, mit dem Vermächtnis sind keine umfangreichen Verpflichtungen verbunden. Es handelt sich hier lediglich um eine Zuwendung zugunsten eines Bedachten. Das Vermächtnis besteht also im Grund nur aus einem kostenfreien Vermögensvorteil zugunsten des Vermächtnisnehmers.

Durch den vermachten Wertgegenstand erwirbt der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Herausgabe des Zugewendeten. Diesen Anspruch hat er grundsätzlich gegen den/die Erben. Der Erbe erhält zunächst das Recht auf den gesamten Nachlass, also auch auf die Vermächtnisgegenstände.  Dieser Umstand resultiert aus der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge. Der Erbe hat die Verpflichtung, das Vermächtnis zu übergeben. Vermächtnisse können Sachen, Forderungen, Bargeld, Immobilien, Wohnrechte und vieles mehr sein.

Wie wird ein Vermächtnis verfügt?

Zur Begünstigung mit einem Vermächtnis sind die Formulierungen: „Vermächtnis oder ich vermache“ im Testament oder Erbvertrag nicht zwingend vorgeschrieben.

Lt. § 2087 BGB gibt es eine Auslegungsregel, bei der unterstellt wird, dass bei der  Zuwendung einzelner Wertgegenstände eigentlich kein Zweifel über die Absicht eines Vermächtnisses besteht.

Ordnet die Erblasserin an:

„Meinen Schmuck erhält meine Freundin, Frau Anneliese Tausendschön,  meinen ganzen weiteren Besitz vererbe ich meiner Tochter.,“

 

So geht hieraus einwandfrei hervor, dass die Freundin Vermächtnisnehmerin des Schmucks sein soll und die Tochter Erbin wird. Das bedeutet, die Tochter tritt die Rechtsnachfolge, also das Erbe an und muss der Freundin den Schmuck der Mutter aushändigen. Eigenmächtig darf sich die Freundin nicht in den Besitz des Schmucks bringen, sie muss diesen von der Erbin fordern. Unsicherheit entsteht jedoch häufig gerade bei privat erstellten Testamenten, da für Nichtjuristen meist schwer zu erkennen ist, was der Erblasser mit seinen Anordnungen denn wollte. Auf die genaue Formulierung kommt es also nicht unbedingt an, sondern auf den Sinn, den die Anordnungen ergeben. Wenn ein Erblasser seinen gesamten Besitz einer Person „vermacht“ ist auch klar, dass dieser Mensch in seine Rechtsposition eintritt. Dann ist auch klar, dass diese Person „Erbe“ ist.

Vermächtnisnehmer müssen im Testament oder im Erbvertrag genau benannt sein und auch der Gegenstand oder Geldbetrag der „vermacht“ wurde.  Vermächtnisse oder Erbschaften  können auch mit Auflagen beschwert sein, z.B. der Grabpflege oder der Übernahme von Tierpflege des Haustieres vom Erblasser. Die Auflage richtet eine direkte Verpflichtung an den Vermächtnisnehmer oder an den Erben.

Durch Vermächtnisse und Erben ergeben sich völlig unterschiedliche Rechtsstellungen. Grundsätzlich ist deshalb anzuraten, doch die Rechtsbegriffe anzuwenden, damit keinerlei Verwirrung entstehen kann.

 

 

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