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Erbberechtigung kann erst im Erbfall festgestellt werden

Trotz der Brisanz der gesamten Thematik haben bereits viele Verbraucher die hohe Bedeutung des Erbrechts erkannt und befassen sich frühzeitig hiermit. Grundsätzlich ist dies positiv zu werten, denn auf diese Art und Weise kann man als künftiger Erblasser zu Lebzeiten vorsorgen und dafür Sorge tragen, dass der Nachlass den persönlichen Wünschen entsprechend geregelt wird.

Auch für potentielle Erben kann es durchaus Sinn machen, sich mit dem Erbrecht vertraut zu machen. Wie auf „anwalt.de“ zu lesen ist, kann man es aber auch übertreiben. In dem beschriebenen Fall wollte die Tochter der Erblasserin ihre Erbberechtigung zu Lebzeiten ihrer Mutter feststellen lassen. Das Stuttgarter Landgericht vertrat diesbezüglich eine eindeutige Meinung und machte in seinem Urteil vom 29. April 2014 deutlich, dass eine Feststellung der Erbberechtigung vor dem Tod des Erblassers nicht zulässig sei. Da der Erbfall nicht eingetreten ist, besteht kein Rechtsverhältnis, das einer gerichtlichen Klärung bedürfe. Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1962, 1723 ff.) hatte dies in den 1960er-Jahren bereits festgestellt und klargestellt, dass eine potentielle Erbschaft noch kein Rechtsverhältnis darstelle.

Tochter wollte zu Lebzeiten der Mutter ihre Erbberechtigung feststellen lassen

In dem vor dem Landgericht Stuttgart verhandelten Fall hatte die Tochter der künftigen Erblasserin Klage eingereicht, da diese Änderungen an der Schlusserbfolge vorgenommen hat, die sie zuvor mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehegatten in einem notariellen Erbvertrag definiert hatte. Im Rahmen der Änderungen wurde die Klägerin praktisch enterbt, woraufhin diese vor Gericht zog. Ihre Schwester galt so als Alleinerbin, was die Klägerin nicht akzeptieren wollte. Den Sinneswandel ihrer Mutter führt sie auf eine Beeinflussung durch ihre Schwester zurück. Darüber hinaus sei die künftige Erblasserin dement und besäße demnach nicht mehr die volle Geschäftsfähigkeit. Laut „anwalt.de“ soll die Erblasserin Verwandten gegenüber kurz nach dem Notartermin angegeben haben, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, was Gegenstand des Termins war.

Angesichts dieser Sachlage ist es durchaus verständlich, dass die Tochter dem geänderten letzten Willen ihrer Mutter äußerst kritisch gegenübersteht. Dass sie zu Lebzeiten ihrer Mutter hiergegen vorgeht, erklärte sie dem Gericht damit, dass im Falle eines postmortalen Verfahrens hochbetagte Zeugen mitunter nicht mehr gehört werden könnten. Das Stuttgarter Landgericht verwies aber dennoch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1962. Ohne Erbfall kann es keine Erben geben, so dass eine Feststellung der Erbberechtigung auch nicht zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommen werden kann. Ein eventuell zu klärendes Erbrecht kann demnach erst nach dem Tod der Erblasserin gerichtlich verhandelt werden.

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