Was tun beim Tod des Gesellschafters einer GbR?

Die Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Abkürzungen: GbR oder BGB-Gesellschaft) sollte aufgrund der gesetzlichen Regelungen besonders sorgfältig vorbereitet werden. Bei dieser sehr beliebten Gesellschaftsform ist Vorsorge zu treffen, auch für den Ausnahmefall, des Todes eines der Gesellschafter. Die Gesellschafter sollten schon zu Anfang bestimmen, was mit dem Gesellschaftsanteil des Verstorbenen geschehen soll wenn dies eintritt. Für die Beerdigung und alle weiteren Formalitäten kommen die Angehörigen aufgrund ihrer gesetzlichen Bestattungspflicht auf, doch der Weiterbestand der Firma wird durch eine kluge Vorsorge zusätzlich gesichert. Nachfolgend wird ausgeführt, warum die Klauseln in Gesellschaftervertrag und Testament im Fall des Ablebens eines Gesellschafters unbedingt übereinstimmen sollten. 

Vorgaben des BGB zum Ableben des Gesellschafters

Auch der Gesetzgeber hat in § 727 I BGB festgelegt, was geschehen soll, falls der ungünstigste Fall eintritt, nämlich das Ableben eines Gesellschafters und wählt die absolute Lösung, nämlich das die Gesellschaft aufgelöst wird in diesem Moment. Die gesetzliche Ordnung ist jedoch nicht in Stein gemeißelt und kann durchaus durch Übereinkommen im Gesellschaftsvertrag der GbR im Erbfall für einen geregelten Weiterbestand geändert werden. Die Klauseln im Gesellschaftsvertrag sind also wichtig, weshalb es hier viel zu bedenken und zu regeln gilt.

Fortsetzungsklausel oder Nachfolgeklausel

Soll die GbR mit dem Ableben eines Gesellschafters nicht aufgelöst werden kommen ganz bestimmte Klauseln, wie z.B. die Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel in Betracht. Fortsetzungs- oder Nachfolgeklauseln sind mögliche Regelungen zur Fortsetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Nachfolgeklausel sichert die Fortsetzung der BGB-Gesellschaft. Die Zugehörigkeit sichert auch ein persönliches Mitgliedschaftsrecht und ein Vermögensrecht.

Wichtig ist, ob der Gesellschaftsanteil im Gesellschaftervertrag nur hinsichtlich des Vermögensbestandteiles oder zusätzlich in Bezug auf einen persönlichen Mitgliedschaftsanteiles auf den Erben des Verstorbenen übertragen werden soll.

Auswirkungen der Fortsetzungsklausel

Die einfache Fortsetzungsklausel bestimmt, dass die GbR mit den verbleibenden Partnern fortgesetzt werden kann. Etwaige Erben oder Erbengemeinschaften werden als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen abgefunden. Wertvoll sind hierzu entsprechende Vorgaben zum Berechnen der Abfindungsleistung des Unternehmens.

Achtung Steuergesetzgebung: Sollte die Abfindungssumme betrachtet zum Wert des vererbten Gesellschaftsanteiles zu niedrig sein, kann der Fiskus von einer Schenkung zugunsten der verbleibenden Gesellschafter ausgehen. 

Die verbleibenden Gesellschafter müssten in dem Fall aufgrund des deutschen Schenkungssteuergesetzes dann gegebenenfalls auch Schenkungssteuer bezahlen.

Nachfolgeklausel an bestimmte Erben

Eine Nachfolgeklausel im Gesellschaftervertrag bestimmt, das einer oder ganz bestimmte Erben in die Gesellschaft eintreten können oder sollen.

Hinterlässt der Verstorbene eine Erbengemeinschaft, was häufig der Fall ist, so wird nicht die Erbengemeinschaft als Ganzes, sondern jeder für sich in einer Sonderrechts-Nachfolge zu einzelnen Gesellschaftern. Aus diesem Grund ist es notwendig, das nicht allen Erben, sondern einer der qualifiziert ist hierzu, beim Erben die Beteiligung übernehmen soll. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine qualifizierte Nachfolgeklausel. Diese Nachfolgeklausel sollte in Testament oder Erbvertrag gleichlautend mit dem Gesellschaftervertrag sein. Weshalb man in der letztwilligen Verfügung als Gesellschafter hier auf eine besondere Abstimmung achten sollte.

Der bedenkenloseste Fall tritt ein, wenn ein im Testament bezeichneter Erbe auch im Gesellschaftsvertrag zur Nachfolge bestimmt ist. Es gehen dann Gesellschaftsanteile und Sonderrechtsnachfolge an eine qualifizierte Person über.

Problematisch kann es bei einer Erbengemeinschaft werden, wenn lt. Gesellschaftervertrag nur ein Miterbe Gesellschafter werden sollte. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft können Ausgleichsansprüche gegen diesen Erbengeltend machen und das könnte die Firma zu Zahlungsproblemen treiben.

Gar nicht leicht lösbar ist der Fall, dass im Gesellschaftsvertrag ein Nachfolger bestimmt wurde der überhaupt nicht zum Erbenkreis gehört.

Die Gestaltung einer Nachfolgeklausel sollte unbedingt in fachmännische Hände gelegt werden. Im Hinblick auf die Firma sind testamentarische Verfügungen wichtig, sind diese nicht gut abgestimmt, so könnten sie unabwägbare Probleme bereiten, was nicht im Sinne des Verstorbenen sein kann. Gegenstände des Sonderbetriebsvermögens im Nachlass lösen unter Umständen Steuerforderungen aus, was der Liquidität auch nicht zuträglich ist.

Einsetzen einer Eintrittsklausel

Die Eintrittsklausel ermöglicht, dass keinem Erben des verstorbenen Gesellschafters der Eintritt in die Gesellschaft ermöglicht wird. Nach dem Ableben des Gesellschafters kann mit einer Eintrittsklausel auch ein Dritter benannt werden. Die Aufnahme dieses benannten Gesellschafters wird im Zuge einer Aufnahmevereinbarung vonstatten gehen. Bis zum vertraglichen Eintritt des Gesellschaftsnachfolgers wird die Gesellschaft von den anderen Gesellschaftern weitergeführt.

3.5/595 ratings