Werden Hausgenossen automatisch zu Erbschaftsbesitzern?
Immer wieder ist es der Fall, dass hetero- oder homosexuelle Paare ohne Heirat zusammenleben. Was geschieht mit dem Nachlass der nichtehelichen Paare, wenn einer von beiden verstirbt? Mit welchen Konsequenzen muss der ohnehin schon trauernde Hausgenosse des/der Verstorbenen rechnen? Dies alles sind Fragen, die im Erbrecht häufiger beantwortet werden müssen, als vielen Menschen bekannt ist.
Das Erbrecht beantwortet dies ganz einfach mit einer neu zu bildenden Erbengemeinschaft, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist mitunter nicht ganz unproblematisch.
Häufig vorkommender Beispielfall:
Ein unehelicher Lebensgefährte verstirbt. Zwei Lebenspartner haben in einer Wohnung zusammengelebt. Erben sind in diesem Fall die Eltern des toten Lebenspartners. Ist ein Lebenspartner gemäß BGB in diesem Fall Erbschaftsbesitzer oder Hausgenosse? Ist der Lebenspartner vielleicht auch automatisch beides?
Hausgenosse oder Erbschaftsbesitzer welchen Unterschied macht das?
Es kommt ganz auf die Handlungsweise des Hausgenossen an, ob er Hausgenosse bleibt oder sich selbst zum Erbschaftsbesitzer macht. Handelt er korrekt, bleibt er im Status des Hausgenossen.
In § 2018 BGB ist der Erbschaftsbesitzer sinngemäß folgendermaßen beschieben: „Wer den Besitz einer Erbschaft ohne Ligitimation übernimmt, maßt sich eine Erbenposition an“. In der Regel wird ein Lebenspartner dies nicht machen, deshalb dürfen sie auch nicht als Erbschaftsbesitzer angesehen werden. Anzunehmen ist hierbei, dass Lebenspartner in einer häuslichen Wohngemeinschaft Hausgenossen im Sinne von § 2028 BGB sind.
Als Hausgenosse darf man den gemeinsamen Hausstand weiter nutzen, muss aber auf Verlangen den rechtmäßigen Erben Auskunft erteilen.
Hierzu gehört auch die Kooperation in folgenden Bereichen:
- Was dem Hausgenossen über Verbleib oder Verlust von Erbschaftsgegenständen bekannt ist, Nachforschungen sind nicht notwendig. Ein Bestandsverzeichnis kann vom Hausgenossen nicht verlangt werden. Geschenke des Verstorbenen zu Lebzeiten brauchen nicht offenbart zu werden.
- Erbschafts- Geschäfte nach den §§ 259 BGB, §§ 260 BGB die geführt wurden nach dem Todesfall muss Rechenschaft abgelegt werden. Falls keine solchen Geschäfte vorgenommen wurden muss dies formlos ebenso an die Erben erklärt werden
- Gemeinsam angeschaffte Gegenstände, denn diese gehen in den Mitbesitz der Eltern (Erbengemeinschaft) über, weil sie in die Rechtslage des Verstorbenen eintreten. Eine Einigung über diese Gegenstände ist also vonnöten
In einer Erbengemeinschaft ist es immer ratsam, wenn sich alle Miterben einigen, wer welche Erbschaftsgegenstände behalten oder herausgeben möchte. Ein Nachlassverzeichnis ist in diesem Fall auch überflüssig. Wenn zur Erbschaft gehörige Nachlassgegenstände gemeinschaftlich angeschafft wurden und keine Teilungsregelung getroffen werden könnte, muss letztendlich eben der Verkaufserlös aufgeteilt werden.