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Vorzeitiges Erbe

Ein vorzeitiges Erbe bezeichnet einen vorzeitigen Erbausgleich, das heißt eine Einforderung des Erbteils zu Lebzeiten des Erblassers durch ein Kind oder einen direkten Abkömmling.

Vorzeitiges Erbe bei nicht-ehelichen Kindern

In den Jahren 1970 bis 1997 konnten nicht-eheliche Kinder einen Anspruch an ihren leiblichen Vater auf eine Art Erbausgleich stellen, der auch als vorzeitiger Erbausgleich oder vorzeitiges Erbe bekannt war. Das vorzeitige Erbe musste zwischen dem 21. und dem 27. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. Das (nicht-eheliche) Kind hatte dann keine weiteren Ansprüche.
Heute gilt diese Bestimmung nicht mehr, da nicht-eheliche Kinder und eheliche Kinder vor dem Erbgesetz seit der neuesten Erbrechtsreform gleich gestellt sind.

Vorzeitiges Erbe heute

Es besteht kein Anrecht auf eine vorzeitige Auszahlung des Erbteils – also auf vorzeitiges Erbe. Sollte vorzeitiges Erbe ausgezahlt werden, geschieht dies auf rein freiwilliger Basis. Der potentielle Erblasser kann also ein vorzeitiges Erbe an einen Nachkommen auszahlen, wenn er dies möchte, er muss es aber nicht.
Gängig ist das Prinzip des „vorzeitigen Erbes“ weiterhin in der Landwirtschaft und bei Forstbetrieben oder Betriebsübergaben. Kinder, die ihr vorzeitiges Erbe ausgezahlt bekommen, sind danach von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Vorzeitiges Erbe: Die Schenkung als Alternative

Sollte der Wunsch bestehen, dem späteren Erben schon zu Lebzeiten einen Teil des späteren Nachlasses zukommen zu lassen, bietet die Schenkung eine Alternative. Vorzeitiges Erbe bewirkt den Ausschluss von der Erbfolge, eine Schenkung wird nur innerhalb von 10 Jahren angerechnet und zwar mit abnehmender Relevanz.

Vorzeitiges Erbe einklagen

Sein vorzeitiges Erbe einzuklagen, sollte man sich gut überlegen. Es besteht kein gesetzliches Anrecht darauf und die Familienbeziehungen werden dadurch in der Regel empfindlich gestört. Schonender ist ein Gespräch mit der Bitte um eine Schenkung.



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