
Betreuungsvertrag
Liegt erst einmal eine Pflegebedürftigkeit vor, muss es hinsichtlich der Pflege zumeist schnell gehen, schließlich muss häufig auch überraschend eine adäquate Lösung gefunden werden, die eine angemessene und kompetente Versorgung nach Schwere der Pflegebedürftigkeit gewährleistet und gleichzeitig bei diesem auf Zustimmung trifft. Aufgrund der enormen Vielfalt, welche die Pflege-Branche bereithält, hat man hierbei mehr oder weniger die Qual der Wahl und sollte sich ausführlich mit den vorhandenen Möglichkeiten befassen. So gilt es zunächst zu entscheiden, ob man eine Tagespflege oder ambulante Pflegedienste in Anspruch nehmen möchte oder die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung, wie zum Beispiel dem betreuten Wohnen oder einem Pflegeheim. Alternativ kann die Pflege auch von Angehörigen übernommen werden, so dass der Pflegebedürftige von vertrauten Personen umsorgt wird.
Wer nicht von Angehörigen gepflegt werden möchte oder kann, muss sich jedoch nach einer professionellen Pflege umsehen. Im Zuge dessen gilt es einiges zu beachten, denn abgesehen von der Finanzierung und organisatorischen Dingen müssen rechtliche Aspekte ebenfalls geklärt werden. Werden Vereinbarungen bezüglich professioneller oder privater Pflegeleistungen getroffen, sollte dies unbedingt schriftlich festgehalten werden. Dies erweist sich auch für die Angehörigen als sinnvoll, denn Pflege die nachgewiesen werden kann ist auch beim Erben von Vorteil. Pflegen kann man nach der neuen Gesetzeslage anrechnen auf das Erbe.
Ein Pflege- beziehungsweise Betreuungsvertrag ist in diesem Zusammenhang das richtige Schriftstück und bei Pflegeeinrichtungen und professionellen Anbietern für gewöhnlich Standard. Der Pflegebedürftige beziehungsweise dessen Angehörige sollten stets auf einen Vertrag bestehen und gegebenenfalls auf ein Muster oder eine Vorlage zurückgreifen. Vor allem wenn man eine Pflegekraft engagiert, die keinem Pflegedienst und auch keiner anderweitigen Pflegeeinrichtung angehört, sondern stattdessen auf selbständiger Basis arbeitet, muss man darauf achten, dass ein entsprechender Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wird.
Gesetzesgrundlage für Betreuungsverträge
Speziell wenn der Pflegebedürftige in einer Anlage des betreuten Wohnens oder einem Pflegeheim untergebracht werden soll, muss zuvor ein Betreuungsvertrag geschlossen werden. Juristisch maßgebend für Betreuungsverträge ist in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen, kurz WBVG genannt.
In den §§ 1 bis 17 des WBVG werden sämtliche Aspekte geregelt, die für Betreuungsverträge von Bedeutung sind. So legt der Gesetzgeber hierin zunächst fest, dass es sich bei einem Betreuungsvertrag stets um eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem volljährigen Verbraucher und einem Unternehmer handelt. Üblicherweise ist ein derartiges Vertragsverhältnis unbefristet und endet erst mit dem Tod des Verbrauchers, wobei durchaus auch eine Befristung legitim ist, sofern diese im Sinne des Verbrauchers ist.
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