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Unterhaltsrechtsreform-zum-Nachteil-der-Ehefrauen

Unterhaltsrechtsreform zum Nachteil der Ehefrauen?

Wird eine Ehe geschieden, hat dies weitreichende Konsequenzen und wirkt sich natürlich auch maßgeblich auf die Finanzen der beiden Partner aus. Während diese zuvor gemeinschaftlich veranschlagt wurden, findet im Rahmen der Scheidung eine Trennung der Vermögen statt. Wie die Trennung der Vermögen erfolgt, hängt im Wesentlichen vom ehelichen Güterstand ab und ist somit im Güterrecht begründet. Wurde im Vorfeld schon die Gütertrennung vereinbart ist alles sehr viel einfacher. Darüber hinaus ist im Zuge dessen aber auch das Unterhaltsrecht von zentraler Bedeutung, denn hierin wird geregelt, ob und inwiefern man für seinen geschiedenen Partner eventuell auch für einen Trennungsunterhalt aufkommen muss. Zudem ist der Kindesunterhalt ebenfalls ein wichtiger Teilbereich dieses juristischen Gebiets. So macht das Unterhaltsrecht einen großen Teil der finanziellen Aspekte aus, die mit einer Scheidung einhergehen.

Reform des Unterhaltsrechts

Wie auch in anderen Bereichen der Gesetzgebung kommt es beim Unterhaltsrecht ebenfalls immer wieder zu Anpassungen und Reformen. Die letzte große Unterhaltsrechtsreform ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten und hat einige Veränderungen des deutschen Unterhaltsrechts bewirkt. 

Diese Reform wurde und wird vielfach als Benachteiligung der Ehefrau aufgefasst, bedeutet jedoch objektiv betrachtet, eine Gleichberechtigung der beiden Ehegatten.

So hat der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der Unterhaltsrechtsreform 2008 die nacheheliche Eigenverantwortung stärker in den Mittelpunkt gerückt und misst dieser seitdem eine größere Bedeutung bei. Nach der rechtskräftigen Scheidung sind die Ehegatten daher selbst für ihren Unterhalt verantwortlich und können nur in bestimmten Fällen Unterhaltsansprüche geltend machen. Betreut beispielsweise die frühere Ehefrau die gemeinsamen Kinder, hängt es nun nicht mehr nur vom Alter der zu betreuenden Kinder ab, ob diese erwerbstätig sein muss oder nicht. Die vor Ort bestehenden Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder sind ebenfalls ein wesentlicher Aspekt. Auf diese Art und Weise kann es keine pauschalen Angaben bezüglich der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten geben.

Darüber hinaus wurde auch der Kindesunterhalt erheblich gestärkt und wird seit der Unterhaltsrechtsreform vom 1. Januar 2008 absolut vorrangig behandelt. So muss der geschiedene Ehegatte in erster Linie für die Unterhaltsansprüche der Kinder aufkommen. Erst wenn dieser gesichert ist, besteht die Möglichkeit zum Ehegattenunterhalt, sofern der Unterhaltspflichtige über entsprechende Mittel verfügt und der andere Ehegatte tatsächlich unterhaltsberechtigt ist.

Auf den ersten Blick erscheinen all diese Veränderungen im Zuge der Reform für die Ehefrau nachteilig zu sein, da diese in den meisten Fällen die Erziehung und Betreuung der ehelichen Kinder nach der Scheidung übernimmt. So pauschal kann man das jedoch nicht sagen, schließlich hat der deutsche Gesetzgeber lediglich für eine bessere Gleichstellung der beiden Ehegatten gesorgt.

Sarah Greszat am 30.09.2011


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