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Mietvertrag erben nach Tod des Mieters

Das im Todesfall fast sämtliche Rechte und Pflichten des verstorbenen Erblassers auf dessen Erben übergehen, ist die Grundlage des Erbrechts und den meisten Menschen durchaus bekannt. Dass hiervon aber auch Mietverhältnisse betroffen sind, ist weitaus weniger bekannt, obgleich sich hierbei keine Abweichung vom gewöhnlichen Erbrecht ergibt. Verstirbt der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses, bedeutet dies demnach nicht automatisch, dass hierdurch der bestehende Mietvertrag beendet wird. Der Mieter ist zwar verstorben, doch im Rahmen des Erbrechts und der Erbenhaftung treten dessen Erben an seine Stelle. Es gehören schließlich nicht nur Rechte sondern auch Pflichten zum Nachlass.

In der Praxis bedeutet dies für den Vermieter, dass das Mietverhältnis nun zwischen ihm und den Erben des verstorbenen Mieters besteht. Der deutsche Gesetzgeber sieht für die Hinterbliebenenversorgung demnach vor, dass diese zumindest ein Anrecht darauf haben, in das Mietverhältnis einzutreten und somit den Mietvertrag fortzusetzen. Existieren überlebende Mitmieter ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zwar ohnehin zumeist selbstverständlich, doch schließlich wird nicht jeder Vermieter mit diesen ebenso den Mietvertrag geschlossen haben. Falls jedoch noch weitere Mieter existieren, die vertraglich genannt und somit Vertragsparteien sind, führen diese das Mietverhältnis ohne Weiteres fort, ohne dass die Erben des Verstorbenen hierin eintreten. Allerdings müssen sie für anstehende Mietschulden geradestehen.

Fortsetzung des Mietverhältnisses nach dem Tod des Mieters

Ist der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses verstorben, findet zunächst einmal eine Fortsetzung des Mietverhältnisses statt, wobei es in diesem Zusammenhang zu differenzieren gilt. Hat der verstorbene Erblasser nicht alleine, sondern beispielsweise mit einem Partner oder in einer Art Wohngemeinschaft gelebt, wird das Mietverhältnis automatisch fortgesetzt. Der Vermieter muss in einem solchen Fall den Mitmietern des Verstorbenen die gleichen Konditionen bieten und kann den Mietvertrag nur auflösen, wenn ein gravierender Grund, wie zum Beispiel Eigenbedarf, besteht.

Will dahingegen ein Erbe in das Mietverhältnis eintreten, der zuvor nicht mit dem verstorbenen Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, gelten für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses andere Regelungen. In einem solchen Fall steht es dem Vermieter frei, das Mietverhältnis mit dem Erben ohne besonderen Kündigungsgrund im Rahmen der gewöhnlichen Drei-Monats-Frist aufzulösen.

Auflösung des Mietverhältnisses nach dem Tod des Mieters

Obgleich nach dem Tod des Mieters durchaus die Möglichkeit auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses besteht, existiert diesbezüglich natürlich kein Zwang, so dass es den Erben beziehungsweise Mitmietern freisteht, ob sie die betreffende Wohnung oder das Haus weiterhin mieten möchten oder stattdessen doch eine Auflösung des Mietverhältnisses vorziehen. So kann man den Mietvertrag kündigen, wobei hierbei die allgemeine Frist von drei Monaten zu beachten ist.

Nicht selten kommt es vor, dass die Hinterbliebenen glauben, dass der Tod des Mieters automatisch zu einer Auflösung des Mietverhältnisses führt, was aber nicht der Fall ist. Wer als Erbe am Ende nicht für die Miete der betreffenden Wohnung aufkommen möchte und etwaige Unannehmlichkeiten auf sich nehmen will, muss daher ein Kündigungsschreiben aufsetzen, um so das Mietverhältnis aufzulösen.

Sarah Greszat am 22.11.2011


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