Amtliche Verwahrung

Eine amtliche Verwahrung kann genutzt werden, zur sicheren Aufbewahrung von Testamenten oder Erbverträgen. Die amtliche Verwahrung wird wahrgenommen beim Amtsgericht. Diese besondere Art der Verwahrung sichert die Dokumente vor einem Verlust oder einer Verfälschung. Sie gewährleistet zudem, dass diese im Erbfall auch durch das Nachlassgericht eröffnet werden können. Ein notarielles Testament und ebenso auch Erbverträge werden vom beurkundenden Notar nach den Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes in amtliche Verwahrung gegeben. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Erblasser bei der Errichtung nichts Anderes bestimmt hat. Auch ein zu Hause eigenhändig verfasstes Testament kann in eine amtliche Verwahrung gegeben werden.

Amtliche Verwahrung – Beschreibung

Die Amtliche Verwahrung ist eine sichere Aufbewahrungsmethode von Testamenten und Erbverträgen. Durch eine Hinterlegung beim Nachlassgericht kann die sichere Auffindung nach dem Ableben des Erblassers gewährleistet werden. Öffentliche Testamente und Erbverträge werden sofort vom Notar beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung eingereicht. Dies erfolgt in der Regel im Bezirk des Notariatssitzes. Der Erblasser kann zu jeder Zeit auch die Verwahrung bei einem weiteren Nachlassgericht verlangen. Die handschriftlichen eigenen Testamente können bei einem frei zu wählenden Nachlassgericht hinterlegt werden, denn die Behörden verständigen sich untereinander. Auch in diesem Fall ist die Auffindung im Erbfall sicher. Eine amtliche Verwahrung von so wichtigen Dokumenten wie ein Testament, wird dem Standesamt des Geburtsortes des Erblassers umgehend mitgeteilt. Durch einen Vermerk in der Personenstandsakte wird sichergestellt, dass ein verwahrtes Testament im Erbfall auch aufgefunden wird.

Der Erblasser erhält zudem einen Hinterlegungsschein für das in amtliche Verwahrung eingereichte Testament. Er hat auch die Möglichkeit, gegen Vorlage dieses Scheines die Herausgabe des Testaments zu verlangen. Diese Herausgabe erfolgt jedoch ausschließlich an den Erblasser und zwar nur an ihn persönlich. Weitere Informationen zu Fragen des Erbrechts enthält Vorsorge für den Erbfall können.

Amtliche Verwahrung – Kosten

Die amtliche Verwahrung eines Testaments oder Erbvertrags ist mit Kosten verbunden. Die Gebühr wird nach der Kostenordnung und aus dem Wert der im Testament geregelten Vermögensmassen berechnet. Rechtsgrundlagen hierfür sind den §§ 2256, 2258a, 2258b BGB, § 101 KostO zu entnehmen.

Amtliche Verwahrung – Herausgabe

Aus der amtlichen Verwahrung kann das Testament bei Vorlage des Hinterlegungsscheines jederzeit auch wieder herausgenommen werden. Diese Rückgabe muss der Erblasser persönlich bewerkstelligen. Die Rücknahme ist kostenfrei. Zu beachten ist hierbei, dass ein notarielles Testament als widerrufen gilt, wenn Sie es aus der amtlichen Verwahrung nehmen.  Dies ist beim eigenhändigen Testament nicht der Fall.


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