Immobilien oder Kapitalvermögen erben

Immobilien gelten im Allgemeinen als wertbeständige Geldanlage. Zudem können Immobilien natürlich auch selbst genutzt werden und sind somit oftmals das Zuhause des Eigentümers. Folglich handelt es sich hierbei für die meisten Menschen nicht nur um eine sinnvolle Anlage, sondern vielmehr um das geliebte Eigenheim. So verbringen viele Menschen fast ihr gesamtes Leben in den eigenen vier Wänden und genießen die Vorteile von Wohneigentum.

Immobilieneigentümer sollten aber schon frühzeitig zu Lebzeiten gewisse Vorkehrungen für den eigenen Sterbefall treffen, um so ihren eigenen Willen durchzusetzen und gleichzeitig für Gewissheit unter den Erben zu sorgen. Dies kann im Zuge des Testament verfasssens mit einer genau bezeichneten Bezugsberechtigung geschehen. Im Zuge dessen sollte ebenfalls überlegt werden, ob eine einzige Immobilie in den Nachlass fließen soll oder stattdessen bereits im Vorfeld veräußert wird, sodass ein entsprechendes Kapitalvermögen Teil des Nachlasses wird.

Immobilien erben birgt Konfliktpotenzial

Gehört eine Immobilie zum Nachlass, hat dies seine Vor- und Nachteile. Ein wesentlicher Vorteil ist natürlich die Tatsache, dass der Erblasser das betreffende Objekt bis zu seinem Tod bewohnen und sein Eigenheim anschließend an seine Erben weitergeben kann. Im Falle von selbstgenutztem Wohneigentum profitieren nahe Verwandte des Verstorbenen zudem von gewissen Erbschaftssteuer-Vorteilen.

Gemäß § 13 Abs. 4 ErbStG erhalten Ehegatten, Lebenspartner und die Kinder des verstorbenen Erblassers unter gewissen Voraussetzungen eine gänzliche Steuerbefreiung durch einen Erbschaftssteuer Freibetrag, die aber nur den selbstgenutzten Wohnraum betrifft. Demnach muss der jeweilige Erwerber von Todes wegen für mindestens zehn Jahre in der Immobilie wohnen bleiben und darf diese währenddessen weder veräußern, noch vermieten. Bei einer Vererbung einer Immobilie an die Kinder besteht von Gesetzes wegen noch eine weitere Einschränkung, denn in einem solchen Fall sind lediglich Wohnflächen von bis zu 200 Quadratmeter von der Erbschaftssteuer befreit.

Immobilien gehen als Nachlassvermögen aber auch mit einem gewissen Risiko einher, weil sich diese nicht so einfach unter den Erben aufteilen lassen und somit ein gewisses Konfliktpotential bieten. Beanspruchen mehrere Erben eine Immobilie für sich, ist Streit vorprogrammiert. Aber selbst wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung konkrete Angaben darüber gemacht hat, wer die Immobilie erben soll, kann es zu Schwierigkeiten kommen. Da auch die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft von ihrem Erbrecht Gebrauch machen können, muss der Erbe, der die Immobilie in Besitz nimmt, seine Miterben ihren Ansprüchen entsprechend auszahlen.

Kapitalvermögen erben

Gehört Kapitalvermögen anstelle von einer Immobilie zum Nachlass des verstorbenen Erblassers, birgt dies in der Regel kein erhöhtes Konfliktpotential. Im Gegensatz zu einer Immobilienerbschaft kann hierbei kein Streit über die Aufteilung entstehen, schließlich wird jeder Erbe seinem Erbrecht entsprechend am Nachlass beteiligt und erhält somit auch den Teil des Kapitalvermögens, der ihm zusteht.

Achtung Erbschaftssteuer!

In Anbetracht des deutlich geringeren Konfliktpotentials erscheint Kapitalvermögen auf den ersten Blick als bessere Wahl, doch hierbei sollte man nicht die steuerlichen Aspekte vernachlässigen. Während Erben einer selbstgenutzten Immobilie, wie zum Beispiel dem Elternhaus, enorme Vorteile in der Erbschaftssteuer genießen, wird Kapitalvermögen vollständig versteuert. Lediglich der persönliche Freibetrag bleibt steuerfrei, wodurch die Erbschaftssteuer bei Kapitalvermögen für gewöhnlich erheblich höher ausfällt. Immobilienwerte werden häufig nach dem Sachwertverfahren berechnet und daraus ergeben sich in der Regel niedrigere Werte.

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