Erbschaftsbesitzer oder Erbe?

Laien ist der Unterschied zwischen einem Erbschaftsbesitzer und einem Erben oftmals nicht bewusst, sodass diese Begriffe nicht selten fälschlicherweise als Synonyme benutzt werden. In juristischer Hinsicht existieren jedoch gravierende Unterschiede, sodass es hierbei genau zu differenzieren gilt. Die häufig falsche Verwendung der Worte Erbe und Erbschaftsbesitzer ist im Wesentlichen darin begründet, dass diese beiden Begrifflichkeiten inhaltlich nicht selten deckungsgleich sind. Auf diese Art und Weise entsteht leicht der Eindruck, dass es sich um Synonyme handelt, obwohl dem keineswegs so ist.

Um Problemen zwischen den Erben und einem Erbschaftsbesitzer aus dem Wege zu gehen ist es gut, bei Lebzeiten alles zu regeln. Dies ist ganz leicht möglich, indem man zum Beispiel ein Testament verfassen kann und in diesem bestimmt, wer welchen Anteil aus dem Nachlass erhält.

Erbe und Erbschaftsbesitzer im Vergleich

Auf den ersten Blick werden die Unterschiede zwischen einem Erben und einem Erbschaftsbesitzer für gewöhnlich nicht deutlich, doch wer sich mit den Definitionen dieser beiden Begrifflichkeiten auseinandersetzt und genau vergleicht, dürfte die Differenzen zwischen einem Erbschaftsbesitzer und einem Erben recht leicht erkennen.

Als Erben bezeichnet man eine Person, die durch den Tod einer anderen Person zum Erwerber von Todes wegen wird. Durch die Beteiligung am Nachlass des betreffenden Erblassers tritt der Erbe für die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein und übernimmt diese. Sowohl Nachlass- als auch Erbfallschulden müssen vom Erben bezahlt werden, notfalls mit seinem eigenen Vermögen. Die Erbenhaftung ist umfangreich, sodass der Erbe beispielsweise für die Verbindlichkeiten des Erblassers haftet und gleichzeitig dessen Verfügungsrechte an seinem Eigentum übernimmt.

Im Gegensatz dazu bezeichnet der deutsche Gesetzgeber Personen, die im Besitz von Nachlassvermögen sind, das ihnen nach geltendem Recht nicht zusteht, als Erbschaftsbesitzer. In § 2018 BGB ist der Erbschaftsbesitzer auf diese Weise gekennzeichnet: „Wer den Besitz einer Erbschaft ohne Ligitimation übernimmt, maßt sich eine Erbenposition an“. Ein Erbschaftsbesitzer beruft sich auf sein Erbrecht, doch anders als rechtmäßige Erben, tut er dies unrechtmäßig. Ob sich der Erbschaftsbesitzer aus Unwissenheit auf sein vermeintliches Erbrecht beruft oder aus Boshaftigkeit handelt, ist für den Gesetzgeber zunächst vollkommen unerheblich. Häufig handelt es sich hierbei um Wohnungs- oder Lebenspartner, die dies jedoch in der Regel nicht absichtlich machen. In diesem Falle dürften sie auch nicht als Erbschaftsbesitzer behandelt werden. Die Lebenspartner in einer gemeinsamen häuslichen Wohngemeinschaft sind Hausgenossen im Sinne von § 2028 BGB.

Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer

Stellt sich im Zuge des Nachlassverfahrens heraus, dass sich ein vermeintlicher Erbe auf ein nicht existentes Erbrecht berufen hat und es sich hierbei folglich um einen Erbschaftsbesitzer handelt, können die rechtmäßigen Erben selbstverständlich einen Herausgabeanspruch geltend machen. Gemäß §§ 2018 ff. BGB besteht in einem solchen Fall ein juristischer Herausgabeanspruch der Erben gegen den Erbschaftsbesitzer. Dieser muss den Erben die betreffenden Erbschaftsgegenstände aushändigen und gegebenenfalls Schadensersatz leisten, sofern er beispielsweise Früchte aus der Nutzung der Erbschaft gezogen hat.

Zwischen einem rechtmäßigen Erben und einem Erbschaftsbesitzer existiert demnach ein gewaltiger Unterschied. Wer in einen Erbfall involviert ist, sollte unbedingt sicherstellen, dass er sich auf ein tatsächliches Erbrecht beruft, um nicht unwissentlich zum Erbschaftsbesitzer zu werden und so in Bedrängnis zu geraten. Andererseits sollte man im Rahmen von erbrechtlichen Angelegenheiten auch überprüfen, ob es sich bei den vermeintlichen Erben tatsächlich um Erben handelt, die einen juristischen Anspruch auf den Nachlass haben, oder doch nur um Erbschaftsbesitzer.

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