Wohnrecht oder Vorbehalt des Nießbrauchs?

Wer seine Wohnimmobilie an die Kinder oder sonstige enge Verwandte weiterreicht, steht regelmäßig vor der Wahl, lasse ich ein Wohnrecht nach § 1093 BGB oder die Nießbrauchs – Variante nach § 1068 ff. BGB eintragen. Vereinbart wird häufig ein lebenslanges Wohnrecht, da die meisten Übergebenden den Nießbrauch nicht so genau kennen. In der Regel endet die Nutzungsregelung mit dem Ableben des Begünstigten. In diesem Fall werden die Nutzungsrechte automatisch auf die Eigentümer der Immobilie übergehen. Im Prinzip hat der Schenkende bei beiden Varianten Wohnrecht und Nießbrauch das Recht der eigenen Nutzung. Wo sind dann die entscheidenden Unterschiede?

Unterschiede zwischen Wohnrecht und Nießbrauch

Das Wohnrecht darf nur der Begünstigte selbst ausüben. Beim Nießbrauch bleibt die gesamte Nutzung des Eigentums beim Nutzungsberechtigten, er kann die Immobilie also auch Fremden zur Bewohnung zur Verfügung stellen. Sämtliche hiermit verbundenen Einnahmen stehen dem Nutzer und nicht dem Eigentümer zur Verfügung.

Wann wäre es wichtig einen Nießbrauch zu haben?

Wichtig ist es in der Regel dann, wenn der Nutzer die Wohnimmobilie vielleicht vermieten möchte. Hat der Schenkende „nur ein Wohnrecht“, darf er keine Vermietung veranlassen, denn das Wohnrecht gilt ausschließlich für ihn alleine.

Mithilfe des Nießbrauchs behält sich der Schenkende alle Rechte offen. Zumindest wirtschaftlich bleibt er/sie nutzungsberechtigt wie ein Eigentümer. Man kann also im Haus oder der Wohnung selbst wohnen oder diese weitervermieten.

Nutzbringend ist dies auch wenn der Schenker aus gesundheitlichen Gründen in eine Pflegeeinrichtung ziehen muss. Auch der Umzug in eine pflegeleichtere Wohnung auf einer Etage ist möglich. Dies verursacht hohe Kosten und woher sollte der Schenkende die ohne eine Nießbrauchsregelung nehmen?

Nießbrauch oder Wohnrecht bei Schenkungen zu Lebzeiten

Die Schenkung zu Lebzeiten ermöglicht das im Familienheim steckende Vermögen schon frühzeitig auf die/den gewünschten Erben zu übertragen. Wird die Schenkung mit einer Auflage beschwert, spricht man von einer so genannte gemischte Schenkung oder Teilschenkung. Steuerlich wird diese Schenkung in einen bezahlten (durch die Auflage) und kostenfreien Teil auf gespalten. Der Teil, den der Beschenkte unentgeltlich erhält Teil muss wie eine Vollschenkung besteuert werden.

Eine Immobilienschenkung muss grundsätzlich notariell beurkundet werden. Die einzige Ausnahme hierbei ist die Handschenkung, denn diese wird unmittelbar übergeben und damit ist die Schenkung vollzogen.

Wer hat die Unterhaltspflichten bei Wohnrecht und Nießbrauch?

Nießbrauch und Wohnrecht sind gleichwohl mit der Pflicht zum Unterhalt der Immobilie verbunden. Der Berechtigte muss – falls keine anderslautenden Bestimmungen im Vertrag stehen – gesetzlich die laufenden Unterhaltungskosten zu tragen. Größere und nicht nutzungsbedingte außergewöhnliche Unterhaltungs- und Reparaturkosten muss der Beschenkte, also der neue Eigentümer übernehmen. Was ist nun außergewöhnlich? Über die Festlegung was außergewöhnlich und was nutzungsbedingt ist gibt es immer wieder Auseinandersetzungen. Wenn die Erneuerung vor Ablauf einer allgemein üblichen Lebensdauer notwendig ist geht man in der Regel davon aus.

Wohnrecht beim Umzug ins Pflegeheim

Welche Folgen sind zu berücksichtigen wenn ein Wohnrechtsberechtigter eines Tages in ein Pflegeheim gehen muss? In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Nutzung auf Dauer aufgegeben wird. Tipp: Die aufgezeigte Schwierigkeit entsteht nicht, wenn für diesen Fall im Übertragungsvertrag festgeschrieben wird was dann zu tun ist. Da es nicht sinnvoll ist, die Immobilie leer stehen zu lassen, sollte das vorbehaltene Wohnrecht am Besten erlöschen die wäre eine auflösende Bedingung. Wenn der Berechtigte hiermit einverstanden ist wäre es auch denkbar gleichzeitig Ersatzansprüche in verschiedenen Höhen zu vereinbaren oder dies auch auszuschließen. Der Ausschluss ist jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nicht anzuraten.

Fazit: Der Schenkende sollte bei der Einräumung der Nutzungsrechte erstens bedenken, ob er die Immobilie vermieten möchte und ob er seine Lebenshaltungskosten durch die eigenen Renteneinkünfte decken kann. Ein weiteres Problem, nämlich die Pflege und deren Kosten haben wir ebenfalls angesprochen. Falls Sie nicht über ausreichende Ersparnisse verfügen ist der Nießbrauch auf jeden Fall die beste Variante. Bei dieser Regelung müssen sich die neuen Eigentümer allerdings darüber im Klaren sein dass sie im Falle eines Falles von der Immobilie sehr lange keinerlei Einkünfte aber vielleicht Ausgaben für die außergewöhnlichen Renovierungen haben könnten.

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