Vollmacht für die Kinder
Rechtsgeschäfte können üblicherweise nur von den beteiligten Personen durchgeführt werden, die somit persönlich aktiv werden müssen. Es kann allerdings stets zu Situationen kommen, in denen man aus verschiedensten Gründen nicht dazu in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten selbst zu regeln. Damit dennoch alles in geregelten Bahnen verläuft, kann es ratsam sein, eine andere Person mit dieser Aufgabe zu betrauen. Das deutsche Gesetz kennt einige Varianten der Vollmacht und hält somit für die verschiedensten Gelegenheiten passende Vollmachten bereit. Wer vorausschauend plant, sollte sich daher mit dieser Thematik befassen und so in Erfahrung bringen, welche Formen der Vollmacht existieren.
Insbesondere Menschen, die auch Verantwortung für ihre Kinder tragen, sollten vorsorgen und sich mit geeigneten Vollmachten befassen. Im Notfall ist so optimal für den Nachwuchs vorgesorgt, was die Eltern natürlich beruhigen dürfte und ihnen ein gewisses Maß an Sicherheit verschafft. Eine Vollmacht für die Kinder ist allerdings nicht nur in Hinsicht auf Sicherheitsaspekte bedeutsam, sondern kann sich im Alltag als überaus hilfreich erweisen. In einigen Situationen ist eine Vollmacht praktisch unverzichtbar, da Dritte bestimmte Aufgaben übernehmen und die Eltern der betreffenden Kinder hierzu zunächst eine Vollmacht ausstellen müssen.
Inhalte auf dieser Seite
Vollmacht zur Übertragung der Aufsichtspflicht für die Kinder
Im Allgemeinen obliegt die Aufsichtspflicht aufgrund der Erziehungsbeauftragung lt. Jugendschutzgesetz den Eltern eines Kindes, schließlich sind sie die Inhaber des Erziehungsrechts und der damit verbundenen Fürsorgepflicht. Demzufolge ist die Erziehung der Kinder ein natürliches Recht und auch gleichzeitig die Pflicht der Eltern, für ihren Nachwuchs zu sorgen. Vor allem bei kleineren Kindern ist im Zuge dessen eine Aufsicht erforderlich, um eine Kindeswohlgefährdung des Nachwuchses zu verhindern. Zugunsten einer gesunden Entwicklung ist es aber auch ratsam, den Nachwuchs den Kindergarten besuchen zu lassen. Die Schule ist hierzulande ohnehin Pflicht und bildet die Basis für die Bildung und Entwicklung eines jeden Kindes. Die Eltern können hier naturgemäß natürlich nicht dabei sein und somit auch nicht ihrer Aufsichtspflicht nachkommen.
In staatlichen Kindergärten und Schulen bedarf es hierbei keiner weiteren Maßnahmen durch die Eltern, weil diese Einrichtungen automatisch die staatliche Aufsichtspflicht ausüben. Anders verhält sich dies allerdings bei Schulen und Kindertagesstätten in privater Trägerschaft. Damit es hier zu keinen Problemen kommt, ist eine Vollmacht zur Übernahme der Aufsichtspflicht für die Kinder erforderlich. Auf diese Art und Weise wird schriftlich festgelegt, dass während der Kindergarten- beziehungsweise Schulzeiten die Aufsichtspflicht für die Kinder bei der betreffenden Einrichtung liegt. In den meisten Fällen müssen sich die Eltern in diesem Zusammenhang allerdings um keine gesonderte Vollmacht kümmern, da der Vertrag mit der Schule oder dem Kindergarten all diese Aspekte behandelt.
Jugendschutzgesetze beachten
Wenn es aber darum geht, dass die Kinder ohne die Eltern verreisen, um beispielsweise an einer Jugendfreizeit oder einer Klassenfahrt teilzunehmen, müssen die Eltern von Gesetzes wegen gesondert ihr Einverständnis geben, was einer Vollmacht zur Übertragung der Aufsichtspflicht gleichkommt. Größere Kinder und Jugendliche sollen im Rahmen einer derartigen Veranstaltung natürlich auch eine gewisse Freiheit genießen können, weshalb es erforderlich ist, dass die Eltern eine weitere Vollmacht erteilen und die jeweiligen Betreuer im Zuge dessen gewissermaßen zeitweise von ihrer Aufsichtspflicht entbinden.
Ebenfalls eine wichtige Vollmacht, die im Zusammenhang mit Kindern beziehungsweise Jugendlichen oftmals Anwendung findet, bezieht sich auf den Besuch von Diskotheken und ähnlichen Örtlichkeiten. Das deutsche Jugendschutzgesetz sieht grundsätzlich vor, dass sich Jugendliche unter 18 Jahren nur bis 24.00 Uhr in Diskotheken aufhalten dürfen, wobei das Mindestalter hier bei 16 Jahren liegt. Häufig ist allerdings der Wunsch groß, länger bleiben zu dürfen. In Begleitung der Eltern ist dies kein Problem, doch üblicherweise wollen die Kinder unabhängig sein und natürlich ohne ihre Eltern ausgehen.
Damit es in solchen Situationen zu keinen Problemen oder Konflikten kommt, sollten die Eltern eine entsprechende Vollmacht für ihre Kinder aufsetzen. Hierin erlauben sie ihrem Nachwuchs den längeren Diskotheken-Besuch und übertragen die Personenfürsorge für den betreffenden Zeitraum auf eine andere Person, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat und den jeweiligen Jugendlichen begleitet.