Gesetzliche Pflegeleistungen nur auf Antrag

Ob im Alter in Folge eines Unfalls oder durch eine schwere Erkrankung, jeder Mensch kann eines Tages in eine Situation kommen, in der er auf die Hilfe anderer angewiesen ist und Pflege benötigt. Eine solche Lage ist für den Betroffenen in der Regel äußerst unangenehm, aber im Falle eines Falles unvermeidlich. Den Alltag nicht mehr selbständig bewältigen zu können und auf Dritte angewiesen zu sein, ist eine beängstigende Vorstellung. Kommen finanzielle Sorgen noch dazu, ist die Not oftmals sehr groß, denn Pflegeleistungen sind auch eine Kostenfrage.

Zusätzlich zur gesetzlichen Pflegeversicherung sorgen viele Menschen durch eine private Absicherung vor. Die Pflegeversicherung leistet nämlich nur die Grundversorgung und wer mehr möchte oder sich mehr leisten kann tut auch gut daran, eine Vorsorge privater Art in Erwägung zu ziehen. Häufig übernehmen die Verwandten auch eine häusliche Pflege, nicht nur im Alter damit das Vermögen eines Pflegebedürftigen nicht restlos aufgezehrt wird.

Gesetzliche Pflegeversicherung in Deutschland

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist fester Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und hierzulande eine Pflichtversicherung. Als fünfte Säule der Sozialversicherung sichert die gesetzliche Pflegeversicherung das Risiko einer Pflegebedürftigkeit finanziell ab. Auf diese Art und Weise ist man natürlich nicht vor einer etwaigen Pflegebedürftigkeit geschützt, muss aber nicht die finanziellen Folgen fürchten, schließlich bietet die soziale Pflegeversicherung in Deutschland Pflegebedürftigen finanzielle Unterstützung.

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung können auf zwei Arten erfolgen. Im Falle einer ehrenamtlichen Pflege durch einen Verwandten, Bekannten oder eine andere Person zahlt die Pflegeversicherung. Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld, dessen Höhe von der Schwere der Pflegebedürftigkeit des Betroffenen abhängt. So findet eine entsprechende Einstufung statt, die für den jeweiligen Pflegegeldsatz ausschlaggebend ist. Alternativ zu einer ehrenamtlichen Pflege kann der Pflegebedürftige selbstverständlich auch einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Insbesondere dann, wenn keine Möglichkeit besteht, durch eine vertraute Person eine ehrenamtliche Pflege zu erhalten, erweist sich dies als ideale Lösung. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt im Zuge dessen die Kosten für eine ambulante Pflege, ebenso wie für erforderliche Pflegehilfsmittel. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung auch in diesem Fall der jeweiligen Pflegestufe entsprechen.

Pflegeleistungen beantragen

Die Besonderheit der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht darin, dass entsprechende Leistungen ausschließlich auf Antrag gewährt werden. Selbst wenn der Krankenversicherung oder anderen öffentlichen Stellen die Pflegebedürftigkeit einer Person bekannt ist, wird die gesetzliche Pflegeversicherung nicht selbst aktiv. Stattdessen muss gemäß § 33 SGB XI ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dies birgt die Gefahr, dass Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung trotz Bedürftigkeit aus Unwissenheit nicht in Anspruch genommen werden. Der deutsche Gesetzgeber hat zudem festgelegt, dass eine rückwirkende Antragsstellung im Zusammenhang mit Pflegeleistungen nicht möglich ist.

Grundsätzlich ist nur die versicherte Person berechtigt, einen Antrag auf gesetzliche Pflegeleistungen zu stellen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, eine dritte Person hierzu zu bevollmächtigen. Nachdem der Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt wurde, setzt sich der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (kurz MDK) bzw. der Sozialmedizinische Dienst (kurz SMD) mit dem Antragssteller in Verbindung. Im Rahmen eines Hausbesuchs ermittelt ein Gutachter die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand. Anhand dieser Informationen wird anschließend ein Pflegegutachten erstellt, das als Basis für Festlegung der jeweiligen Pflegestufe dient. Die Pflegestufen der Pflegeversicherung bestimmen dann auch die Höhe der Leistungen.

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