Die rechtliche Betreuung
Am 1. Januar des Jahres 1992 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Betreuungsgesetz in Kraft, durch das die rechtliche Betreuung als Rechtsinstitut juristisch verankert wurde. Seitdem ersetzt die rechtliche Betreuung die Entmündigung und die zuvor geltende Gebrechlichkeitspflegschaft sowie die Vormundschaft über Volljährige. Die rechtliche Betreuung weist allerdings einen deutlich größeren Umfang auf und regelt die rechtliche Vertretung volljähriger Personen.
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Unterstützung und Betreuung
Zentrales Ziel der Einführung des Betreuungsgesetzes war es, die Entmündigung abzuschaffen und so dem Grundgesetz hinsichtlich der Sicherstellung eines selbstbestimmten Lebens und Teilhabe am öffentlichen Leben zu entsprechen. In Artikel 2 des Grundgesetzes ist das Recht auf Selbstbestimmung verankert und wird demnach jedem Bundesbürger zugesichert. Bestimmte Umstände können allerdings dazu führen, dass Personen auf Hilfe angewiesen sind. Hier kommt dann mitunter die gerichtlich bestellte gesetzliche Betreuung ins Spiel. Anders als die Entmündigung entzieht diese dem Betroffenen nicht die Möglichkeit auf ein selbstbestimmtes Leben, sondern bietet ihm durch bevollmächtigte Betreuer stattdessen umfassende Hilfe hierbei.
Die rechtliche Betreuung ist demzufolge ein unterstützendes Instrument der Rechtsprechung und soll auf keinen Fall einer Entmündigung des Betroffenen gleichkommen. Dieser bekommt einen rechtlichen Betreuer, der fest umrissene Rechte hat, an seine Seite gestellt, der ihn in rechtlichen Angelegenheiten unterstützt. Die juristische Basis für das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung ist in §§ 1896 ff. BGB zu finden. Insbesondere die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Betreuung sowie der Umfang einer rechtlichen Betreuung sind hierin definiert und verankert.
Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung
In § 1896 BGB setzt sich der Gesetzgeber intensiv mit den Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung auseinander. Diese sind von besonders großer Bedeutung und müssen stets exakt beachtet werden, da sich so entscheidet, ob eine rechtliche Betreuung erfolgt oder nicht. Zunächst muss einmal die Situation gegeben sein, dass eine volljährige Person aufgrund einer Behinderung oder psychischen Erkrankung nachweislich nicht dazu in der Lage ist, ihre Angelegenheiten eigenständig zu erledigen. In einem solchen Fall wird eine rechtliche Betreuung durch das Betreuungsgericht angeordnet, so dass der Betroffene einen Betreuer erhält, der ihn unterstützt. Diesbezüglich muss man allerdings beachten, dass eine rechtliche Betreuung gegen den Willen des Betroffenen nicht zulässig ist. Rechtssicherheit für beide Seiten wird mit Betreuungsverträgen gewährleistet.
Dass die medizinischen Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung gegeben sind, wird vom Gericht nach dem Antrag auf Betreuung intensiv geprüft. Ärztliche Zeugnisse reichen daher nur aus, wenn der Betroffene selbst eine Betreuung wünscht, ansonsten erstellt ein unabhängiger Sachverständiger ein umfassendes Gutachten, aus dem die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung hervorgeht.
Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers erfolgt stets beim zuständigen Betreuungsgericht, bei dem es sich um einen Teil des Amtsgerichts handelt. Im Allgemeinen obliegt es dem Betroffenen, gegebenenfalls eine rechtliche Betreuung zu beantragen. So kann die Bestellung eines Betreuers nur auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.
Umfang einer rechtlichen Betreuung
In §§ 1896 ff. BGB befasst sich das Bürgerliche Gesetzbuch im Betreuungsrecht mit dem Umfang einer rechtlichen Betreuung. Zunächst gilt es in diesem Zusammenhang zu verdeutlichen, dass eine solche Betreuung ausschließlich den rechtlichen Bereich abdeckt und keinerlei Auswirkungen auf eine etwaige soziale oder medizinische Betreuung hat. Im Fokus einer rechtlichen Betreuung stehen daher immer nur juristische und vermögensrechtliche Belange.
Zudem ist der Umfang einer rechtlichen Betreuung durch § 1896 BGB auf die Aufgaben begrenzt, die der Betroffene nicht selbst ausführen kann. In Bereichen, in denen keine Betreuung erforderlich ist, wird der rechtliche Betreuer demnach nicht tätig. Auf diese Art und Weise wird dem Betreuten die Möglichkeit gegeben, sein Leben in dem ihm möglichen Rahmen eigenständig zu führen. Trotz Betreuung wird somit die Selbstbestimmung gefördert. Ist der Betreute einwilligungsfähig, ist der Betreuer demnach nicht befugt, für den Betreuten zu entscheiden. Darüber hinaus hat das Wohl des Betreuten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung natürlich absolute Priorität. Der Betreuer hat demnach im Sinne des Betreuten zu entscheiden und muss die Entscheidung treffen, die der Betroffene selbst bevorzugen könnte, wenn er könnte. Gegen den Willen des Betreuten darf der Betreuer ausschließlich in Ausnahmefällen entscheiden, wenn ansonsten eine nicht unerhebliche Gefahr für den Betreuten droht.
Grundsätzlich ist eine rechtliche Betreuung eine gute Sache, denn wer bei der Regelung rechtlicher Angelegenheiten Hilfe benötigt, wird durch einen rechtlichen Betreuer maßgeblich unterstützt. Diese Unterstützung reicht von Behördengängen bis hin zu vermögensrechtlichen Dingen. Der Gesetzgeber hat die rechtliche Betreuung im Bürgerlichen Gesetzbuch genau definiert und ihren Umfang auf die Aufgaben beschränkt, in denen eine Betreuung des Betroffenen tatsächlich erforderlich ist. Auf diese Art und Weise wird sichergestellt, dass dem Betreuten kein Schaden entsteht, sondern dieser vielmehr einen Nutzen aus der Betreuung zieht. Das zuständige Gericht orientiert sich bei der Wahl des rechtlichen Betreuers an den Wünschen des zu Betreuenden. So kann dieser in der Regel selbst bestimmen, von wem er rechtlich betreut werden soll. Hierbei kann es sich um Angehörige oder andere Vertrauenspersonen handeln.