Rechtssicherheit mit Betreuungsverträgen
Der Faktor Rechtssicherheit gilt für beide vertragsschließenden Seiten. Einerseits weiß der Pflegebedürftige oder zu Betreuende, welche Leistungen er erwarten darf und andererseits ist der beauftragte Betreuer informiert, welche Vergütungen er/sie dafür erhält. Es handelt sich bei Betreuungsverträgen um eine Vereinbarung auf Gegenseitigkeit und beide Vertragsparteien bewegen sich dadurch nicht in einem rechtsfreien Raum.
Wer vorsorglich einen Betreuungsvertrag schließen möchte, sollte die Leistungen präzise formuliert auflisten. Der Betreuungsvertrag muss klar definiert zunächst einmal die Grundleistung enthalten. In aller Regel wird auch ein Katalog der Wahlleistungen erstellt. Zudem muss differenziert sein, welche Erledigungen zur Grund- und welche zur Wahlleistung zählen. Eine Klausel zur Ausschließlichkeit von Wahlleistungen sollte im Interesse des Betreuungsnehmers nicht akzeptiert werden.
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Betreuungsgeld im Betreuungsvertrag festlegen
Die Festschreibung zur Betreuungsvergütung sollte klar und deutlich vereinbart sein. Wer klare Vereinbarungen trifft, muss spätere Streitigkeiten nicht befürchten. Solche vertraglichen Vereinbarungen schaffen Rechtssicherheit zwischen beiden Parteien. Es ist zudem auch sinnvoll gleich eine Preis- und Änderungsklausel zu vereinbaren und hierin die Indexfortschreibung und einen festen Oberstwert, beispielsweise mit den häufig üblichen 5% vorzusehen.
Das Überschreiten des festgelegten obersten Wertes würde dann eine erneute finanzielle Abmachung erfordern und zwar indem abgesprochen wird, dass man die ortsüblichen Entgelte vorsieht. Diese Werte kann man auch beim auf den Sozialstationen der Städte und Gemeinden erfahren, sowie in Pflegeheimen.
Rechtssicherheit mit sinnvollen Sondervereinbarungen
Wesentlich zum Schutz des Betreuten ist auch das Festschreiben eines Minderungsrechts bei schlechterer Leistung. Es könnte auch ein Passus vorgesehen werden, falls die betreute Person über längere Zeiträume, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen die Betreuungsleistungen nicht in Spruch nimmt, eine Kündigungsmöglichkeit des gesamten Betreuungsvertrages oder einzelner Betreuungsleistungen. Eine richterliche Entscheidung in Deutschland zu solchen Kündigungsmöglichkeiten von Betreuungsverträgen ist uns bis heute (Stand Juni 2012) nicht bekannt.
Kombination aus Miet- und Betreuungsvertrag
Im Rahmen des betreuten Wohnens schließen immer mehr Menschen einen zusammenhängenden Miet- und Betreuungsvertrag ab. Die Kündigung eines solchen kombinierten Miet- und Betreuungsvertrages gestaltet sich nicht ganz so einfach, wie Laien vielfach annehmen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist eine einseitige Kündigung des Betreuungsvertrages, zumindest im staatlich geförderten Wohnungsbau, nicht möglich (BGH VIII ZR 187/03, vom 16.9.2003). Bei offensichtlich miteinander verketteten und deshalb auch gegenseitig abgestimmten Verträgen geben auch das Amtsgericht Rendsburg (11C480/00) und das Landgericht Kiel (8S148/01) keine rechtliche Handhabe zur getrennten Kündigungsmöglichkeit.
Eine separierte Kündigung könnte für die Nutzer sinnvoll sein, wenn diese mit der Qualität der Betreuungsleistungen nicht zufrieden sind. Diese Regelung funktioniert natürlich nur auf Gegenseitigkeit und birgt auch die Gefahr, dass der Betreuer einseitig seinen Vertrag kündigt und der Pflegebedürftige dann ohne Betreuung dasteht.
Betreuung in der eigenen Wohnung
Viele Menschen bevorzugen bei einer Pflegebedürftigkeit eine Pflege mit Herz von Verwandten. Wer von Angehörigen oder fremden Menschen in den eigenen Wänden betreut und gepflegt werden möchte sollte wie beim professionellen Heimvertrag bestimmte Mindestanforderungen beachten:
- Genaue Beschreibung der erforderlichen Leistungen nach Art, Inhalt, Umfang
- Entgelt-Angaben für diese Leistungen
- Sonderleistungen und die jeweils zu zahlenden Entgelte
- Gesamtentgelt
- Alle Informationen, die vor dem Vertrag gegeben wurden sollten nach § 3 WBVG als Vertragsgrundlage festgelegt werden
- Abweichungen von gesetzlichen Regelungen könnten möglicherweise vereinbart werden
Informationen über Entgelte im Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen erhalten Interessierte ebenfalls ausführlich im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG im § 6 Abs. 3 Nr. 2 WBVG. Auch wenn man eine heimische Betreuung forciert, kann man sich an den Heimgesetzen nach SGB XI orientieren, um die Betreuungsleistung entsprechend zu honorieren. Vielfach wird unter Verwandten auch eine Kombination aus direkter Vergütung und Erbversprechen mit oder ohne Erbvertrag gewählt. Zudem können Verwandte die Betreuungs- oder Pflegeleistung beim Erbe zur Einsparung bei der Erbschaftssteuer nutzen. Eine häusliche Pflege kann man anrechnen lassen auf das spätere Erbe. Der Nachweis gegenüber weiteren Miterben wird durch den Abschluss eines Betreuungsvertrages ebenfalls sehr erleichtert. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass hier die gesellschaftliche Honorierung Not tut, denn Pflegen ein wertvoller gesellschaftlicher Dienst, muss uns einiges wert sein.
Durch die genaue Auflistung wird die Betreuungsleistung transparent und auch das Nachlassgericht kann die Gegenleistung beim Erbe ohne weiteres nachvollziehen. Sollten die Verwandten also – aus Gründen der Habgier oder Missgunst – dieses bestreiten hilft der Betreuungsvertrag als Nachweis.