Wer stellt ein Testamentsvollstrecker Zeugnis aus?
Bei dem sogenannten Testamentsvollstrecker Zeugnis handelt es sich um keine Benotung des Testamentsvollstreckers, sondern um ein amtliches Ausweispapier. Mithilfe eines solchen Zeugnisses kann der Testamentsvollstrecker seine Stellung ausweisen und auf diese Art und Weise belegen, dass er für den betreffenden Erbfall als Testamentsvollstrecker zuständig ist. Gemäß § 2368 BGB müssen etwaige Beschränkungen hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses in dem Testamentsvollstrecker Zeugnis vermerkt werden, so dass sie für jedermann ersichtlich sind.
Bei der Testamentsvollstreckung übernimmt der Testamentsvollstrecker für gewöhnlich die Verwaltung des Nachlasses und hat im Zuge dessen eine Vielzahl an Aufgaben zu erledigen. So muss er unter anderem dafür Sorge tragen, dass die letztwilligen Verfügungen des verstorbenen Erblassers durchgesetzt werden. Zudem ist er befugt, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in die Wege zu leiten, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen und über die Nutzungen der Nachlassgegenstände zu verfügen. Damit der Testamentsvollstrecker diese Aufgaben im Geschäftsverkehr wahrnehmen kann, erhält er ein entsprechendes Testamentsvollstrecker Zeugnis als Ausweispapier.
Beantragung und Ausstellung des Testamentsvollstrecker Zeugnisses
Sofern der Erblasser testamentarisch einen Testamentsvollstrecker ernannt hat, ist die zentrale Voraussetzung für die Ausstellung eines Testamentsvollstrecker Zeugnisses erfüllt. Natürlich reicht es auch aus, wenn der Testamentsvollstrecker durch das zuständige Nachlassgericht oder eine dritte Person ernannt wird, falls dies dem Wunsch des verstorbenen Erblassers entspricht.
Die Ausstellung des Testamentsvollstrecker Zeugnisses obliegt stets dem zuständigen Nachlassgericht, wobei ein vorheriger Antrag zwingend erforderlich ist. So muss der Testamentsvollstrecker nach seiner Ernennung die Erteilung des Zeugnisses bei Gericht beantragen. Dieser Antrag kann formfrei erfolgen, muss aber einige Informationen enthalten, damit das Testamentsvollstrecker Zeugnis antragsgemäß ausgestellt wird. Neben dem Namen und dem Todeszeitpunkt des verstorbenen Erblassers muss der Antrag unter anderem auch Angaben darüber enthalten, ob eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) oder Vorsorgevollmachten existieren. Ist dies der Fall, muss diese dem Antrag beiliegen, schließlich ist sie die Grundlage für die Ernennung des Testamentsvollstreckers. Im Zuge der Beantragung eines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses muss außerdem angegeben werden, ob ein Rechtsstreit über die Ernennung des Vollstreckers besteht.
Nachdem der Antrag vom Nachlassgericht überprüft und die Ernennung des Testamentsvollstreckers für gültig erachtet wurde, wird ein entsprechendes Testamentsvollstrecker Zeugnis ausgestellt. Hierin wird der Testamentsvollstrecker mit vollem Namen und seiner Berufsbezeichnung genannt. Darüber hinaus enthält das Ausweispapier Angaben zu etwaigen Beschränkungen hinsichtlich der Nachlassverwaltung. Auch ob der Erblasser eine Sonderform der Testamentsvollstreckung angeordnet hat, muss in dem Testamentsvollstrecker Zeugnis Berücksichtigung finden. Sobald der Testamentsvollstrecker sein Amt beendet, wird dieses Zeugnis kraftlos und hat dann somit keinerlei Auswirkungen mehr.