Testament erstellen – Kosten beim Anwalt

Es ist im Grund genommen für die meisten Erblasser gut und wichtig, ein Testament zu erstellen. Dabei stellt sich die Frage, ob man dies alleine bewältigen kann und möchte. Rechtssicher und gut ausformuliert erhalten Sie dieses von einem Anwalt oder einem Notar. Die meisten Menschen scheuen die Kosten. Aus diesem Grund listen wir Ihnen hier einmal Anhaltspunkte zu den wichtigsten Gebühren auf. Zumeist sind alle Anfragenden überrascht, dass die Kosten doch nicht so hoch waren wie sie befürchtet haben.

Wünschen Sie nur eine kurze Beratung, dann könnten Sie ein einmaliges Beratungsgespräch in Anspruch nehmen. Hierfür erfolgt dann die Vergütung für eine Erstberatung, was von vielen Anwälten auch in einer Pauschalvergütung angeboten wird. Grundsätzlich ist es immer ratsam vor den Beratungen die Honorarfrage zu klären.

Anwalt Kosten unterliegen gesetzlichen Regelungen

Für eine Einzelbesprechung gibt es seit Mitte 2006 keine gesetzliche Gebühr mehr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsanwälte sind gehalten, bei der Beratung auf eine Vergütungsvereinbarung hinzuwirken nach § 34 Abs. 1 RVG.

Ohne diese Vereinbarung, ist der Rechtsanwalt berechtigt bei einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB nach den Festlegungen des bürgerlichen Rechts eine Erstberatung (im Jahr 2010) mit maximal 190 € + ges. Umsatzsteuer + etwaiger Auslagen in Rechnung zustellen. Auf sämtliche Preise verrechnet der Anwalt die gesetzliche Umsatzsteuer. Eine pauschale Vergütung kann nur einmal berechnet werden. Pauschalen sind auch unabhängig von der Höhe des Gegenstandswerts mit dem der Klient zur Beratung kommt. Falls Sie im Anschluss an das Erstberatungsgespräch einen Auftrag zum Testament verfassen erteilen entfällt die Erstberatungsgebühr oder sie wird angerechnet auf die endgültige Rechnung.

Beispiel: Gebühr für ein Erstgespräch im Jahr 2010 = 200 €. Dieser etwaige Pauschalbetrag deckt in der Regel eine einstündige Beratungsstunde ab.

Erklärung zur Erstberatung:

Unter einer Erstberatung wird verstanden, dass sich der Ratsuchende mit der Bitte um Rat oder Auskunft wegen eines bestimmten Sachverhalts zum ersten Mal an den Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand wendet. Die Erstberatung ist eine pauschale überschlägige Einstiegsberatung, die sich auf ein Gespräch beschränkt.

Quelle: Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert / Müller – Rabe zum RVG

Pauschalvergütung zur Testamentserstellung vereinbaren

Es steht Ihnen jederzeit frei, für das Beratungsgespräch und auch für die Erteilung des Auftrages zur Testamentserstellung oder auch lediglich für die Beratung und Vertretung im Erbfall ein festes Honorar zu vereinbaren. Dasselbe gilt auch für die Nachfolgeplanung und den Erbvertrag. Da es keine starren Vorgaben mehr gibt ist dies jederzeit möglich. Allerdings achten die Anwälte und Notare zu Recht darauf, dass ihr Zeitaufwand auch entsprechend entschädigt wird. Bei Erbsachen richten sie sich mit der Honorarfrage gerne nach der Erbmasse, um die verhandelt oder entschieden werden muss. Bei großen Vermögen kann es sich in jedem Falle lohnen einen versierten Fachmann einzuschalten, denn eine umfangreiche NachlassAuseinandersetzung kann in großen Familienkriegen enden, die letztlich kein Erblasser verursachen möchte. Gelingt bei der Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung hingegen gut, bleibt der Familienfriede gewahrt.

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