Rentenausgleich bei Scheidung

Eine Scheidung macht grundsätzlich stets einen Versorgungsausgleich erforderlich, denn im Zuge dessen werden die Ansprüche der Ehepartner, die diese während der Ehe erworben haben, untereinander ausgeglichen. Insbesondere hinsichtlich der Altersversorgung ist dies von zentraler Bedeutung, denn auf diese Art und Weise wird dafür Sorge getragen, dass keine Benachteiligung eines Ehegatten stattfindet. So soll dem Ehegatten, der beispielsweise aufgrund der Kindererziehung oder Haushaltsführung nicht erwerbstätig war, hierdurch kein Nachteil entstehen. Da der betreffende Partner geringere Anwartschaften erworben hat, ist folglich ein Rentenausgleich im Falle der Scheidung erforderlich.

Solange die Ehe besteht, geht man im Allgemeinen davon aus, dass die beiden Ehegatten füreinander sorgen. Folglich spielt es keine Rolle, dass ein Ehegatte eventuell deutlich geringere Rentenansprüche erworben hat, schließlich wird das Ehepaar wirtschaftlich gemeinsam veranlagt. Kommt es jedoch zur Scheidung, ändert sich die gesamte Sachlage, da die beiden Partner auseinandergehen und fortan auch in wirtschaftlicher Hinsicht getrennt veranlagt werden. Wer seine Berufstätigkeit zugunsten der Familie aufgegeben hat und beispielsweise aufgrund der Kindererziehung nicht erwerbstätig war, hat hierdurch einen wesentlichen Nachteil, denn im Gegensatz zum Ehegatten hat man so nicht in die Rente eingezahlt und später niedrigere Ansprüche.

Rentenausgleich sorgt für Gerechtigkeit

Wenn es um die Scheidung geht, denken die meisten Menschen zunächst einmal an die sogenannte Vermögensauseinandersetzung. Hierbei wird das Vermögen des Ehepaares dem ehelichen Güterstand, sowie den etwaigen Regelungen im Ehevertrag z.B. bei einer Gütertrennung entsprechend aufgeteilt. Darüber hinaus werden während des Scheidungsverfahrens auch Unterhaltsansprüche der Kinder und eventuell des Ehegatten geklärt. Zu guter Letzt gilt es noch, einen Versorgungsausgleich durchzuführen. Dieser kann auch als Rentenausgleich bezeichnet werden und sorgt für Gerechtigkeit in Sachen Altersversorgung.

So werden Ehegatten, die während der Ehe nicht oder nur zeitweise nicht berufstätig waren, weil sie sich um den Haushalt oder die Kinder gekümmert haben, nicht benachteiligt, sondern erfahren durch den Rentenausgleich bei der Scheidung Gerechtigkeit. Rentenansprüche, die während der Ehe erworben wurden, werden demnach unter den Ehegatten aufgeteilt. Darüber hinaus wird beim Versorgungsträger des Ehepartners für den anderen Partner stets ein eigenes Rentenkonto geführt. Haben dahingegen beide Ehegatten etwa gleich hohe Rentenansprüche, findet im Falle einer Scheidung kein Rentenausgleich statt. Gleiches gilt bei einer besonders kurzen Ehedauer von bis zu drei Jahren.

Im Allgemeinen ist der Versorgungsausgleich fester Bestandteil des Scheidungsverfahrens und wird daher vom zuständigen Familiengericht automatisch eingeleitet. Lediglich wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat oder die Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrags anderweitige Vereinbarungen getroffen haben, wird anders verfahren.

Tipp: Falls sich die Ehegatten nicht gütlich einigen können wäre es ratsam, die Trennung und Scheidung mit Mediatoren überwinden zu lernen.

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