Mitgift

Wer glaubt, dass der Begriff Mitgift aus längst vergangenen Zeiten stammt und heutzutage längst überholt ist, irrt sich, denn die sogenannte Aussteuer ist nach wie vor in vielen Kulturkreisen von großer Bedeutung. In der Regel bringt die Braut die Mitgift mit in die Ehe, was die Attraktivität der Eheschließung für den zukünftigen Ehemann erhöhen soll.

In der Bundesrepublik Deutschland war es noch bis ins 20. Jahrhundert vollkommen üblich dass junge Frauen eine Mitgift in Form einer Grundausstattung an Gütern für den späteren ehelichen Haushalt mitbrachten. So erwarben Mädchen bis zu ihrer Hochzeit die sogenannte Aussteuer und kamen folglich bereits vor der Eheschließung der Pflicht nach, sich um den Haushalt zu kümmern. Durch die zunehmende Emanzipation der Frau ging diese alte Tradition im Laufe des 20. Jahrhunderts zunehmend verloren und wird daher hierzulande fast überhaupt nicht mehr praktiziert.

Mitgift oder Aussteuer?

Der Begriff Mitgift wird heutzutage zwar nicht mehr benutzt und gilt im Allgemeinen als antiquiert dennoch ist die Aussteuer in erbrechtlichen Angelegenheiten nach wie vor von großer Bedeutung. Der Gesetzgeber spricht hierbei also nicht mehr von einer Mitgift, sondern von einer Ausstattung. In § 1.624 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird der Begriff Ausstattung als jegliche Zuwendungen definiert, die ein Kind von seinem Vater oder seiner Mutter erhält. Damit diese Zuwendungen juristisch gesehen eine Ausstattung darstellen, müssen sie jedoch im Zusammenhang mit einer Eheschließung oder zur Gründung eines eigenen Hausstandes stehen. Folglich handelt es sich bei allen Zuwendungen, die Eltern ihren Kindern beispielsweise anlässlich des Auszugs aus der elterlichen Wohnung machen, ebenfalls um eine derartige Ausstattung.

Mitgift als Schenkung

Nur die wenigsten Menschen wissen aber, dass solche Zuwendungen der Eltern im Falle einer Erbschaft von großer Bedeutung sein können. So stellt diese Ausstattung eine Schenkung dar, die im Falle des Todes der Eltern oder eines Elternteils den anderen Miterben gegenüber ausgeglichen werden muss. Hat also beispielsweise eines der erbenden Kinder eine Ausstattung für die erste eigene Wohnung oder eine finanzielle Hilfe für den Start der eigenen beruflichen Existenz von den Eltern erhalten, muss dies im Rahmen der Erbauseinandersetzung unbedingt angegeben werden.

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