Obliegenheit

Obliegenheiten gibt es im Zivil- und im Schuldrecht. Diese begründet für Berechtigte keinen Erfüllungsanspruch und bei Verletzung auch keinen Schadensersatz-anspruch. Hieraus resultiert daraufhin auch ganz klar  und gibt keine Klage- und Vollstreckungshandhabe.

Es handelt sich bei den Obliegenheiten um Verhaltensregeln, bei deren Missachtung der Berechtigte einen Verlust oder eine Minderung seiner rechtlichen Position durch den Belasteten erlebt.

Die Obliegenheit ist demnach eine Verhaltensanforderung, deren Nichtbeachtung rechtliche Nachteile für einen anderen hat.

Obliegenheiten gehören innerhalb von Vertragserfüllungen zur geschuldeten vertraglichen Leistung.

 

So hat der Belastete folgende Pflichten (Obliegenheiten)

  • Wenn ein Schaden entsteht, muss dieser so spärlich wie möglich gehalten werden, dies nennt man die „Schadensminderungspflicht“
  • Kaufleute müssen untereinander gehandelte Dinge sofort auf Mängel überprüfen und diese auch schnell rügen „Rügepflicht“
  • Zudem entsteht aufgrund jeden Vertrages auch eine „Mitwirkungspflicht“
  • Versicherungsverträge fordern Obliegenheiten zur zügigen Schadensanzeige bei Schadensfällen und wahrheitsgemäße Auskünfte über relevante Daten

 

Obliegenheiten beim Schuldverhältnis

Im Schuldverhältnis haben sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger Leistungs- (§ 241 Abs.1 BGB) und Verhaltenspflichten (§ 241 Abs.2 BGB).
Die Leistungsverpflichtungen, das sind primäre Ansprüche können unterteilt werden in Haupt- und Nebenleistungsobliegenheiten.

Die Hauptverpflichtungen sind die wesentlichen vereinbarten Vertragsleistungen.
Sie sind also aus den vertraglich festgehaltenen Vereinbarungen zu entnehmen.

Bei Schuldverhältnissen, als gegenseitigen Verträgen stehen auch die Obliegenheiten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Beide Parteien haben eine ganz bestimmte Pflicht nur übernommen, aufgrund einer entsprechenden Gegenleistung, diese könnten:

 

  • Bei einem Kaufvertrag die Bezahlung des vereinbarten Preises  –
    Und im Gegenzug der Eigentumsübergang des Kaufgegenstandes
  • Bei Mietverhältnissen die Überlassung des gemieteten Objektes –
    Und im Gegenzug die Begleichung der Miete

 

Dies alles waren vertragliche Hauptleistungspflichten und von diesen zu unterscheiden sind die Nebenleistungs-Obliegenheiten

Hinweis: Seit der Modernisierung des Schuldrechts Im Jahr 2002 wurde diese Abgrenzung den verschiedenen Obliegenheiten geändert. Sowohl Ersatzansprüche (§ 280 BGB) und das Rücktrittsrecht bei Eintritt eines Schadens werden nunmehr bei jeder Pflichtverletzung gewährt. Ein Zurückbehaltungsrecht lt. § 320 BGB bleibt allerdings trotz Gesetzesänderung bestehen.

Hinweis: Obliegenheitsverletzungen können bei Versicherungsverträgen fatale Folgen haben. Die Schadenersatzpflicht des Versicherers kann entfallen und er hat unter Umständen auch die Berechtigung vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen (§§ 6 Abs.1 Versicherungsvertragsgesetz).

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