Erberschleichung

Die Erberschleichung erfolgt häufig durch Menschen, von denen man es eigentlich nicht erwartet. Die nahen Angehörigen und gesetzlich Erbberechtigten werden gegen ein solches Vorgehen ganz sicher vorgehen. Der häufigste Einwand lautet, dass der Verstorbene im Angesicht des Todes durch die Kirche oder einer anderen Institution zu einer Grundstücksübertragung gedrängt wurde. Der Beschuldigte wird sich natürlich darauf berufen, dass die Übertragung der Vermögensteile aus dem freien Willen des Betroffenen heraus geschehen ist und er das auch deutlich so zum Ausdruck gebracht hätte. Die Beurteilung des Sachverhalts und des Willens eines Erblassers ist beschränkt und für die Gerichte sehr schwierig.

Erberschleichung durch Drohung oder Täuschung

Wurde der Erblasser zur Vererbung seines Vermögens durch Drohungen gezwungen liegt die Rechtslage schon völlig andern. Wenn er zudem getäuscht oder bewusst in Angstsituationen versetzt wurde, wird jeder neutrale Beobachter mit an Sicherheit grenzender Bestimmtheit an eine Situation der Erberschleichung denken. Wenn ein Erberschleichungsfall sich so darstellt, haben die Erben große Chancen einen entsprechenden Gerichtsprozess zu ihren Gunsten zu gewinnen. Dies sind Tatsachbestände die in aller Regel zu einer Aberkennung des Erbenstatus führen werden.

Erberschleichung  in der Pflege

Außerordentlich schwierig wird die Beurteilung, wenn der Erblasser seelsorgerisch gepflegt und betreut wurde. Oft entschließt sich ein Mensch, der lange Zeit liebevoll versorgt wurde aus eigener Eingebung zu einer Übertragung des Vermögens an den Pflegenden. Wenn dieser sich tatsächlich aus freien Stücken dazu entschloss, dann muss dem Erblasserwillen der Vorrang vor den gesetzlichen Erben eingeräumt werden. Dieses Vorgehen entspricht auch dem Gerechtigkeitsempfinden vieler Menschen, dass ein Pflegender einen Anteil für seine Mühen als Lohn erhält. Im neuen Erbrecht wurde diesem Umstand Rechnung getragen und Pflegeleistungen werden seit dem Januar 2009 umfassend und besser honoriert als in früheren Zeiten.

Erberschleichung – die Beurteilung im Einzelfall

Die Beurteilung, ob eine Erberschleichung vorliegt oder nicht ist immer stark abhängig vom Einzelfall. Dass dies auch so sein muss, sollte anhand der vorhergehenden Ausführungen klar werden. Sicherlich könnte man noch viele Beispielsfälle schildern, in denen die Nuancen der Erberschleichung deutlich werden. Jedoch auch mit hunderten von Beispielen könnte man dieses Kapitel nicht abschließend darstellen.

Fazit: Wenn die gesetzlichen Erben auch nur den geringsten Ansatz zu einer Erberschleichung erkennen, sollten sie dagegen vorgehen. Ihre Ausführungen werden von den Gerichten ebenso gehört, wie die der weiteren Beteiligten. Die neutralen Richter haben in solchen Fällen die schwierige Aufgabe, den wirklichen und freien Erblasserwillen auszuloten, denn nur darauf kommt es wirklich an.

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