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Berufung eines Pflegers

Im Rahmen eines Nachlassverfahrens obliegt es dem zuständigen Nachlassgericht, einen Pfleger zu berufen, sofern dies für die Sicherung des Nachlasses erforderlich ist. Die Bestellung eines sogenannten Nachlasspflegers erfolgt in der Regel nur dann, wenn Erben unbekannt sind und noch ermittelt werden müssen. Ist dies der Fall, fungiert der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der betreffenden Erben bis diese die Erbschaft antreten oder endgültig ausschlagen. Durch die Berufung eines Pflegers stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Interessen unbekannter Erben gewahrt werden.

Juristische Grundlage für eine Nachlasspflegschaft

In § 1960 BGB findet sich die Gesetzesgrundlage für die Berufung eines Nachlasspflegers. Demnach ist eine durch das zuständige Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft zulässig, sofern der Bedarf besteht, den Nachlass bis zur Annahme der Erbschaft zu sichern. Dies ist für gewöhnlich dann der Fall, wenn Erben unbekannt sind und noch ermittelt werden müssen. Aber auch in anderen Fällen ist die Berufung eines Pflegers möglich, falls das Nachlassgericht ein bestehendes Bedürfnis erkennt. In der Praxis erfolgt eine Nachlasspflegschaft in der Regel jedoch nur im Falle unbekannter Erben.

Darüber hinaus besteht von Gesetzes wegen ebenfalls die Möglichkeit, dass ein möglicher Erbe oder eine andere Person, die hieran Interesse hat, die Berufung eines Pflegers beim Nachlassgericht anregt. Gemäß § 1961 BGB ist auch eine Nachlasspflegschaft auf Antrag möglich, sodass grundsätzlich jeder Berechtigte eine Nachlasspflegschaft beantragen kann. Die Bestellung eines Nachlasspflegers erfolgt dann durch das Gericht, wenn dies der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs dient.

Aufgaben des Nachlasspflegers

Im Allgemeinen versteht man unter einer Nachlasspflegschaft die Verwaltung eines Erbes durch einen gerichtlich berufenen Pfleger. Folglich obliegt die Verwaltung des Nachlasses dem Nachlasspfleger, der in den meisten Fällen als gesetzlicher Vertreter unbekannter Erben auftritt. Der gerichtlich bestellte Pfleger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen der unbekannten Erben gewahrt werden. Im Rahmen einer Nachlasspflegschaft erfolgt die Sicherstellung des Nachlasses, sodass der Pfleger dafür sorgen muss, dass nichts abhanden kommt oder in irgendeiner Art und Weise gefährdet wird.

Damit der Nachlasspfleger seine Aufgaben erfüllen kann, ist dieser befugt, den Nachlass zu sichten, etwaiges Bankvermögen zu klären, sowie Bargeld oder Wertpapiere zu hinterlegen. Darüber hinaus gehört es auch zu den Aufgaben des Pflegers, Siegel an Wohnungen anzubringen, sofern dies erforderlich ist. Die Ermittlung von Zahlpflichten und die Feststellung, ob überhaupt ein Nachlass von Wert vorhanden ist, fallen ebenfalls in den Aufgabenbereich des Nachlasspflegers. Als gesetzlicher Vertreter der Erben nimmt der Pfleger häufig auch weitere Aufgaben wahr, die eigentlich im Zuständigkeitsbereich der Erben liegen. So übernimmt der Nachlasspfleger mitunter auch die Begleichung von offenen Rechnungen und veranlasst unaufschiebbare Maßnahmen, wie zum Beispiel die Beerdigung des verstorbenen Erblassers. Die Wohnungsauflösung, Verwertung des Hausrats und Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung können Aufgaben des Nachlasspflegers sein.


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